Krankheit allgemein


Power Plate: Medizinische Sportuntauglichkeit begründet keinen Kündigungsgrund

AG Brühl, Urteil vom 05.05.2020 - 20 C 213/19 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Die Klägerin betrieb ein Power Plate Studio.  Die Beklagte war Nutzerin mit einem mit einem Vertrag über eine Festlaufzeit von 12 Monaten. Die Parteien stritten um die Pflicht zur Weiterzahlung des vereinbarten monatlichen Entgelts, da die Beklagte eine gesundheitliche Sportuntauglichkeit behauptete.

 

Das Amtsgericht gab der Klage (mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung) statt.

 

Ob hier die Beklagte, wie von ihr behauptet, gekündigt habe, hielt das Amtsgericht für unwahrscheinlich. Ohne Kündigung wäre aber jedenfalls das Entgelt zu zahlen. Aber auch für den Fall einer (fristlosen) Kündigung durch die Beklagte wäre der Klage nach Annahme des Amtsgerichts stattzugeben gewesen.  

 

Eine vorzeitige Kündigung sei der Beklagten nur aus wichtigem Grund möglich, was voraussetze, dass dem Kündigenden ein Zuwarten bis zum ordentlichen Vertragsende unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht zumutbar sei(arg § 314 BGB). Grundsätzlich läge die persönliche Nutzbarkeit der Einrichtung im Risikobereich des Nutzers.

 

 

Vorliegend habe die Beklagte ohnehin nicht dargelegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Einrichtung nicht nutzen könnte. Nach dem Attest sei sie lediglich „nicht mehr in der Lage an jeglichen Sportarten teilzunehmen“. Die Nutzung von Power Plate stelle aber weder Sport noch die Teilnahme an einer Sportart dar. Es handele sich um eine Vibrationsbehandlung, die physiologischen Nutzen gerade unter Vermeidung von Sport erbringen soll. Da diese auch nach dem Attest nicht ausgeschlossen war, nahm das Amtsgericht auch unter diesem Hintergrund keinen Kündigungsgrund an.

 

Aus den Gründen: 

 

Tenor

 

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 359,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins aus jeweils 89,90 €seitdem 17.06.2019, 17.07.2019,17.08.2019 und 17.09.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen .

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

 

Die Klage ist bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.

 

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag einen Anspruch in Höhe der Klageforderung. Nach dem Vertrag der Parteien hatte die Beklagte monatlich 89,90 € zu zahlen. Aufgrund der festen jeweils zwölfmonatigen Laufzeit des Vertragsverhältnisses war dieses von der Beklagten nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündbar, das heißt, dann, wenn ihr das Festhalten an dem Vertrag bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit bzw. eine vertragsgemäße Kündigung mit Frist von zwei Monaten vor Ende der Laufzeit auch unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin nicht zuzumuten war. Das hat die Beklagte nicht dargelegt. Grundsätzlich lag es aufgrund der Vereinbarung der festen Laufzeit in ihrem Risikobereich , wenn sie das Leistungsangebot der Klägerin nicht nutzen konnte. Wenn es der Beklagten darauf ankam, ohne längere Vertragsbindung entgeltliche Leistungen nur gemäß ihres Bedarfes und ihrer Möglichkeiten in Anspruch.zu nehmen, hätte sie sich ein Angebot ohne feste Laufzeit suchen müssen, also etwa ein solches, bei dem die Nutzung der Power Plate einzeln bezahlt wird.

 

Wenn sie den Vorteil des im Durchschnitt regelmäßig günstigeren Preises für die einzelne Nutzung bei einem Vertrag mit Laufzeit gegenüber einer jeweils einzeln zu bezahlenden Nutzung erhalten wollte, muss sie auch den Nachteil hinnehmen , dies bei Veränderungen in ihrem Bereich nicht vollständig über den gesamten Zeitraum nutzen zu können.

 

überdies hat die Beklagte aber auch nicht dargelegt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen die Leistungen der Klägerin nicht mehr nutzen konnte. Nach dem vorgelegten Attest war sie allenfalls „nicht mehr in der Lage an jeglichen Sportarten teilzunehmen". Die Nutzung einer so genannten Power Plate ist jedoch weder Sport noch Teilnahme an einer Sportart. Vielmehr handelt es sich um eine Vibrationsbehandlung, die physiologischen Nutzen gerade unter Vermeidung von Sport erbringen soll.

 

Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte das Vertragsverhältnis kündigte, denn die Klägerin hat unwidersprochen mit Beleg durch eine von der Beklagten unterschriebene Notiz vorgetragen , dass die Parteien sich darauf einigten, dass das Vertragsverhältnis nicht beendet werden sollte, sondern nur für Februar, März und April 2019 ruhend gestellt werden sollte.

 

Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus§§ 286, 288 BGB. Weitere Nebenforderungen sind nicht schlüssig dargelegt , denn die Klägerin hat dazu nichts vorgetragen, mithin keine Tatsachen, die einen weiteren Verzugsschaden in geltend gemachter Höhe ergeben.

 

Die Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 92 Absatz 2, 708 ff. ZPO.

 

 

Streitwert: 359,60 €


Kulanzzusage führt nicht zur Vertragsänderung - Annahme einer fristlosen Kündigung

AG Königstein, Urteil vom 08.09.2015 - 21 C 386/15 (16) -

Kurze Inhaltsangabe:


Der Nutzer erkrankte und wandte sich an das Fitnessstudio, welches ihm bei seiner Kündigung eine „kulante Handhabung“ zugesagt haben soll.

 

Das Amtsgericht gab der Klage des Betreibers des Fitnessstudios statt.

 

Auf die bestrittene Behauptung einer „kulanten Handhabung“ im Zusammenhang mit der Kündigungserklärung käme es nicht an, da in der Inaussichtstellung von Kulanz noch keine Zusage enthalten wäre. Da im übrigen die Kündigungserklärung nicht als eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden wäre, käme es auch nicht auf die Problematik der Krankheit an, die aber auch im Falle einer fristlosen Kündigung diese nicht rechtfertigen könne, da sie einzig in der Sphäre des Nutzers läge.

 

Aus den Gründen:

...hat das Amtsgericht Königstein im Taunus durch die Richterin am Amtsgericht Ried aufgrund der mündlichen Verhandlung  vom 28.07.2015 für  Recht erkannt:

 

Das Versäumnisurteil vom 19.05.2015 wird aufrechterhalten.

Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar .

 

T a t b e s t a n d  u n d  E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.

 

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist zulässig (§§ 700, 338 ZPO),.ins­ besondere form- und fristgerecht, jedoch unbegründet.

 

Die Beklagte ist verpflichtet, aus dem Vertrag zur Nutzung der Einrichtung der Klägerin,:vom 01.01.2009 ausstehende Mitgliedsbeiträge für die Monate November und Dezember 2014 zu zahlen.


Die Beklagte kündigte den Vertrag am 12.03.2014 . Die Kündigung beendete das Vertragsver­hältnis zum 31.12.2014.

 

Für den Anspruch der Klägerinist es unerheblich , ob die Beklagte in den Monaten November und Dezember wegen gesundheitlicher Probleme die Einrichtung der Klägerin in Anspruch nahm oder nicht. Die Behauptung der Beklagten, mit Vertretern der Klägerin sei abgespro­chen worden , dass die Monatsbeiträge November und Dezember 2014 gestundet werden könnten bis zur Genesung der Beklagten, ist von dieser nicht unter Beweis gestellt worden . Ein Mitarbeiter der Klägerin ist von der Beklagten nicht benannt worden , ein Zeuge stand so­ mit nicht zur Verfügung . Im Übrigen ist das in Aussicht stellen einer kulanten Handhabung besonderer Umstände weder eine rechtsverbindliche Zusage noch eine mündliche Vertrags­änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Eineaußerordentliche Kündi­gung, gestützt auf die Krankheit hat die Beklagte nicht ausgesprochen. Grundsätzlich trägt auch der Kunde, der einen langfristigen Vertrag abschließt ,das Risiko, aufgrund einer Verän­derung seiner persönlichen Verhältnisse die Leistungen der Klägerin nicht mehr nutzen zu können.

 

Die geltend gemachtenZinsen und vorgerichtlichen Kosten rechtfertigen sich aus dem Ge­ sichtspunkt des Verzuges(§§ 286 ,288 BGB).

 

Die vorgerichtlichen Kosten, die in Höhe einer Gebühr von 1,3 geltend gemacht wurden, ent­ sprechen  der  Üblichkeit, sie sind  angemessen  und ortsüblich.

 

Als unterlegene Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen und auch die weiteren Kosten aus §§ 91 Abs. 1, 344 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 


Rechtsbehelfsbelehrung

 

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berech­tigt, wer durch diese Entscheidung  in seinen  Rechten  beeinträchtigt  ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt  eingelegt werden.

 

Ried

Richterin  am Amtsgericht