Krankheit: Darlegungs- und Beweislast


Ärztliches Attest zum Nachweis einer Erkrankung nicht ausreichend

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2017 - 2-01 S 283/15 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

In vielen AGB von Fitnessstudios war früher die Klausel enthalten, dass bei Vorlage eines (aussagekräftigen) Attestes eine fristlose Kündigung wegen Krankheit möglich sei. Dagegen hatte sich ein Nutzer erfolgreich mit dem Argument gewehrt, dies würde seine Privatsphäre tangieren. Der BGH gab ihm Recht. Er sah die Klausel als unzulässig an, verwies aber darauf, dass der Nutzer spätestens im Prozess seine Erkrankung darlegen und im Bestreitensfall nachweisen müsse (Urteil vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10 -).

 

Im vorliegenden Fall kündigte die Nutzerin (die Beklagte) ebenfalls wegen einer von ihm behaupteten, die Nutzung der Einrichtung des Fitnessstudios ausschließenden Erkrankung und legte die Kopie eines Attestes vor. Das Fitnessstudio erhob gleichwohl Zahlungsklage, der das Amtsgericht (mit Ausnahmen von Nebenforderungen) stattgab. Gegen das Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Sie vertrat die Ansicht, dass das (in Kopie vorgelegte) Attest mit der Diagnose „rez. Lumbalgie“ ausreichend sei, den Nachweis der Unzumutbarkeit am Festhalten am Vertrag zu belegen. Weitergehende Auskünfte könne die Klägerin nicht fordern und im Übrigen stelle sich das Attest auch nicht als ergänzender Parteivortrag dar, sondern als Beweismittel.

 

Dem folgte das Landgericht nicht. Es erhob durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis und wies danach die Berufung als unbegründet zurück.  Die Beklagte habe den Beweis einer von ihr behaupteten, die Nutzung des Studios ausschließenden Erkrankung nicht erbracht.

 

Das Attest sei schon deshalb nicht als Beweismittel in Betracht gekommen, da es nur als Kopie und nicht als Original (Urkunde, § 420 ZPO) vorgelegt worden wäre und die Klägerin die Echtheit bestritten habe. Unabhängig davon könne mit Attesten als Privaturkunde iSv. § 416 ZPO auch lediglich die tatsächliche Abgabe der im Attest beurkundeten Erklärungen des behandelnden Arztes, nicht aber das Bestehen der beurkundeten Beschwerden bewiesen werden. Für das Bestehen könne allenfalls eine Vernutung bestehen. Auch aus der Entscheidung des BGH vom 08.02.2012 (s.o.) ließe sich entgegen der Annahme der Beklagten nicht herleiten, dass ein Attest zum Beweis genügen würde. Im Gegenteil ließe sich dieser Entscheidung entnehmen, dass bei Zweifeln über die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung dies in einem gerichtlichen Verfahren zu klären wäre, was aber gerade bedeuten würde, dass die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten und die Vorlage eines Attestes nicht als ausreichend angesehen werden könne.

 

Vorliegend habe zwar das von der Kammer eingeholte Gutachten eine Erkrankung an rez. Lumbalgien bei der Klägerin bestätigt, nicht jedoch, dass die Beklagte nicht mehr die Geräte im Fitnessstudio nutzen könne. Rezidivierende Lumbalgien würden zwar wohl vorliegen können, aber ohne klinischen Befund, da die Beklagte, ihren Angaben gegenüber dem medizinischen Sachverständigen zufolge, wieder ein Fitness-Training absolviere. Bei Phasen einer akuten Schmerzhaftigkeit wäre zwar eine Trainingsunterbrechung möglich, doch könne das Training ggf. mit gewissen Modifikationen durchgeführt werden. Nach den Angaben des Sachverständigen, denen sich die Kammer anschloss, ist damit ein Gerätetraining für die Beklagte möglich. Alleine mögliche Phasen der Einschränkung der Trainingsmöglichkeit würden keinen Gründen für eine Kündigung wegen Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag nach § 314 Abs. 1 BGB begründen.

 

Aus den Gründen:

 

Tenor

 

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

 

 

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

 

Gründe

 

 

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Zahlung von Nutzungsentgelten aus einem Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios geltend.

 

Die Beklagte schloss am 04.06.2014 mit der Klägerin, die ein Fitnessstudio betreibt, einen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios, mit einer Vertragsdauer von 23 Monaten und einer Verlängerungsklausel um jeweils 12 Monate. Der Vertragsbeginn wurde auf den 01.07.2014 festgelegt. Das monatliche Nutzungsentgelt betrug 58,- Euro und erhöhte sich laut Vertragsvereinbarung jeweils zum 1. Januar eines Jahres um 0,50 Euro. Die Zahlung war jeweils zum 1. eines Monats per Lastschrifteinzug im Voraus zu leisten. Bei Widerruf der Einzugsermächtigung sollte sich das Nutzungsentgelt um 6,00 Euro monatlich erhö­ hen. Bei Verzug mit der Zahlung eines Nutzungsentgelts für 2 Monate oder mehr sollte  das gesamte noch ausstehende Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt sofort fällig werden und zu zahlen sein. Mit Schreiben  vom 27.11.2014 erklärte die Beklagte der Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 21.11.2014 (BI. 22 d.A.), das der Beklagten eine „rez. Lumbalgie bei Verschleiß der Wirbelsäule" attestierte, sowie eine Unzumutbarkeit der weiteren Teilnahme am Fitnesstraining bescheinigte, die außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses mit sofor­ tiger Wirkung. Am 15.12.2014 widerrief die Beklagte die Einzugsermächtigung. Mit anwaltlicher Mahnung vom 26.03.2015 wurde die Beklagte zur Zahlung gemahnt. Die Beklagte begründete ihre Kündigung damit, aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr trainieren zu kön­nen. Seit Januar 2015 zahlt die Beklagte kein Nutzungsentgelt mehr.

 

Ein weiteres Attest vom 28.07.2015 (BI. 71 d.A.) bescheinigt der Klägerin, dass sie keinen Sport im Fitnessstudio betreiben dürfe, ohne eine konkrete Krankheit anzugeben .

 

Die Klägerin macht mit der Klage Nutzungsentgelte von Januar 2015 bis zum regulären Vertragsende  im Mai 2016 geltend  wie folgt:

-                          Januar -     Dezember  2015:  12  x  64,50  (zusammengesetzt  aus  58,50 Euro ab 1.1.2015 + mtl. 6,- Euro, weil Lastschrift entzogen) = 774,- Euro

-                          Januar - Mai 2016: 5 x 65 ,- Euro (zusammengesetzt aus 59,- Euro ab 1.1.2016 + mtl. 6,- Euro, weil Lastschrift entzogen)= 325,- Euro

Gesamt:  1.099,- Euro

 

 

Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte nicht an der von ihr behaupteten Lumbalgie gelitten habe sowie, dass sie aufgrund einer solchen nicht mehr trainieren hätte können oder dürfen. Wenn sie an der Erkrankung gelitten habe, sei davon auszugehen, dass die Erkrankung bereits bei Vertragsschluss vorgelegen habe, da laut Attest ein Rezidiv vorliege.

 

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.099,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus jeweils 64,50 Eu­ ro seit dem 03.01.2015 und 03.02.2015 sowie aus 970,00 Euro seit dem 03.03.2015 sowie 169,50 Euro vorgerichtliche Kosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

       Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat behauptet, sie habe das Fitnessstudio seit September 2014 wegen gesundheitlicher Einschränkung, insbesondere wegen der Lumbalgie, nicht mehr nutzen können. Sie habe zunächst nicht gewusst, dass die Beschwerden nicht mehr vergehen würden. Sie habe aufgrund der Angaben ihrer behandelnden Ärzte wegen der Lumbalgie kein Fitness­ training mehr durchführen dürfen. Andere Kurse könne sie wegen Berufstätigkeit nicht wahrnehmen. Ihr sei es dauerhaft unmöglich,  in dem Studio zu trainieren.

 

 

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit dem am 14.10.2015 verkündeten Urteil die Beklagte veru rteilt, an die Klägerin 1.099,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus jeweils 64,50 Euro seit dem 03.01.2015 und 03.02.2015 sowie aus 970,00 Euro seit dem 03.03.2015 zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen . Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte kei­ nen Beweis für das Bestehen ihrer Krankheit und der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Nutzung des Fitnessstudios angeboten habe.

 

Mit der Berufung gegen dieses Urteil ist die Beklagte der Ansicht, dass das erstinstanzliche Gericht verkannt habe, dass der Zugang einer außerordentlichen Kündigung unter Vorlage eines Attestes, welches das Krankheitsbild einer „rez. Lumbalgie" sowie eine dar­ aus resultierende Unzumutbarkeit bescheinige, ausreichend gewesen sei, um das Vertragsverhältnis wirksam zu beenden. Die Klägerin habe nach Vorlage des ärztlichen Attestes das Kündigungsrecht nicht von der Vorlage weiterer Belege abhängig machen dürfen, da sie kein schutzwürdiges Interesse daran gehabt habe, eine umfangreiche Aufklärung hinsichtlich der Krankheit ihrer Vertragspartnerin zu verlangen . Die Beklagte habe sich auf dieses Attest vom Arzt verlassen dürfen. Sie ist zudem der Ansicht, dass die Vorlage des ärztlichen Attestes nicht lediglich als Ergänzung des Parteivortrags, sondern als ausreichendes Beweisangebot anzusehen gewesen sei. Die Richtigkeit der im ärztlichen Attest getroffenen Entscheidung sei vom Gericht nicht zu hinterfragen, weshalb die Einholung eines separaten ärztlichen Sachverständigengutachtens unnötig sei.

 

Sie behauptet darüber hinaus, dass die im Attest bescheinigten dauerhaften Beschwerden und eine daraus resultierende Unmöglichkeit, am Training im Fitnessstudio teilzunehmen , auch tatsächlich weiterhin vorlägen .

 

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt - Abteilung Höchst vom 14.10.2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen .

 

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

 

Sie ist der Ansicht, dass eine Vorlage des ärztlichen Attestes für die Wirksamkeit der Kün­ digung nicht ausgereicht habe. Ein solches Attest könne zwar den behaupteten wichtigen Grund weiter substantiieren, genüge jedoch nicht als Beweis für das tatsächliche Bestehen dieses Grundes im Prozess.  Sie behauptet, das Attest  sei unrichtig. Die Klägerin  ist der Ansicht, da die Beklagte angegeben habe, bereits 3 Monate vor der Kündigung Beschwerden verspürt zu haben, sei ihre Kündigung zudem  auch  jedenfalls  gern. §  314 Abs. 3 BGB verfristet gewesen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 18.07.2016 (BI. 189 ff. d.A.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, für dessen Ergebnis auf das Gutachten vom 23.03.2017 (BI. 223 d. A.) verwiesen wird.

 

Ge­mäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird zudem auf die Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.

 

 

II.

 

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht im zugesprochenen Umfang stattgegeben.

 

Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 1.099,00 Euro aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Nutzung des Fitnessstudios vom 04.06.2014. Der Vertrag wurde durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 27.11.2014 nicht wirksam außerordentlich gekündigt. Das Vertragsver­ hältnis wurde daher laut Vertragsvereinbarung bis Mai 2016 fortgesetzt.

 

Die von der Beklagten erklärte außerordentliche Kündigung war nicht wirksam. Es lag kein für eine wirksame außerordentliche Kündigung gemäß § 314 Abs. 1 BGB notwendiger wichtiger Grund vor, der für die Beklagte, unter Abwägung der gegenseitigen Interessen, ein Festhalten am Vertrag unzumutbar gemacht hätte.

 

Ein wichtiger Grund lag nicht vor. Insbesondere litt die Beklagte nicht an einer Krankheit, nämlich einer Lumbalgie, aufgrund der sie ein Training im Fitnessstudio  seit  September 2014 nicht mehr hätte wahrnehmen können. Diese Behauptung hat die beweisbelastete Beklagte nicht bewiesen. Die zum Beweis vorgelegten ärztlichen Atteste  vom 21.11.2014 (BI. 22 d.A.) und vom 28.07.2015 (BI. 71 d.A.) genügen zum Beweis schon deshalb nicht, da sie nicht im Original vorgelegt wurde und somit gern. § 420 ZPO der Urkundsbeweis nicht wirksam angetreten wurde. Die Klägerin hatte die Echtheit der Attestkopien mit Nichtwissen bestritten. Zudem könnte mit den Attesten - als Privaturkunde  gern. § 416 ZPO - auch zunächst lediglich die tatsächliche Abgabe der im Attest beurkundeten Erklä­ rungen des behandelnden Arztes, jedoch nicht das tatsächliche Bestehen der beurkunde­ ten Beschwerden, bewiesen werden. Für letztere könnte daraus lediglich eine Vermutung des Bestehens resultieren. Auch die Entscheidung des BGH (Versäumnisurteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10, NJW 2012, 1431, juris-Rn. 33) lässt sich für die Ansicht der Beklagten, dass die Vorlage eines Attestes zum Beweis genügen müsse, nicht gewinnen. Im Gegenteil lässt sich dieser entnehmen, dass bei Zweifeln die Berechtigung der außer­ ordentlichen Kündigung in einem gerichtlichen Verfahren zu klären ist (ähnlich AG Die­ burg, Urteil vom 09.02.2011, Az. 211 C 44/09, juris-Rn. 38: Zweifel sind nur über das Gerichtsverfahren zu klären), was gerade bedeutet, dass die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten und die Vorlage eines Attestes nicht als ausreichend angesehen werden kann. .

 

Das eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. Xxx (BI. 223 ff. d.A.) kam zu dem Ergebnis, dass bei der Beklagten zwar eine Erkrankung an rezidivieren Lumbalgien vorliegt, die Beklagte jedoch noch immer ein Fitness-Training an Geräten wei­ ter ausüben kann. Zwar lag zum Zeitpunkt der Begutachtung kein auffälliger klinisch­ pathologischer Befund auf orthopädischem Fachgebiet vor; auf der Grundlage der medizini­schen Berichterstattung könne eine solche Erkrankung angenommen werden, wenn man ihr folge. Er sehe dies durch die zu erhebenden klinisch-orthopädischen Befunde nicht bestätigt; zudem habe die Beklagte berichtet, wieder regelmäßig ein Fitness-Training zu absolvieren. Daher sei davon auszugehen , dass offenbar rezidivierende Lumbalgien bestün­den, jedoch ohne einen klinisch fassbaren Befund, der einem regelmäßigen, vielleicht auch modifizierten Fitness-Training entgegenstehen könnte. Daher könne  es  bedeuten, dass in Phasen einer akuten Schmerzhaftigkeit eine Trainingsunterbrechung nachvollziehbar durchzuführen sein könne, jedoch dann ggf. mit entsprechender Modifikation des Trai­ning. auch ein Trai­ning in­di­vi­dua­li­siert an Ge­rä­ten fort­ge­führt wer­den könne.  Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie zwar unter rezidivierenden  Lumbalgien leide, es ihr aber sehr wohl möglich sei, ein Fitness-Training an Geräten auch weiter auszuüben. Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugung. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Gutachtens sind nicht ersichtlich und auch von den Parteien nicht erhoben; das Gericht folgt daher den gut nachvollziehba­ ren, überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Auch wenn der Sachverständi­ ge angibt, dass die Beklagte ggf. in akuten Phasen Einschränkungen im Training vorneh­ men müssen  könnte, folgt daraus nicht, dass  ihr ein Festhalten  am Vertrag un­zu­mut­bar i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB wäre. Denn zwar bedeutet dies eine Einschränkung der Nutzung, aber keine so große, dass eine Unzumutbarkeit begründet wäre. Denn sie konnte es jedenfalls weiterhin regelmäßig nutzen, und zwar nicht nur in Kursen, wie von der Klägerin auch angeführt, sondern gerade auch weiterhin an den Geräten, so dass sie auch weiterhin zu ihr genehmen Zeiten jederzeit eine sportliche Betätigung im Fitnessstudio der Klägerin ausüben konnte. Dass sie dabei nicht alle Geräte in vollem Umfang nutzen konnte, genügt für eine Unzumutbarkeit am Festhalten des Vertrages nicht.

 

Der Anspruch der Klägerin besteht auch in der geltend gemachten, zwischen den Parteien unstreitigen Höhe.

 

Die Beklagte  geriet bezüglich  der Nutzungsentgelte für Januar  und Februar  2015  gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB am 03.01.2015 bzw. 03.02.2015 in Verzug. Da laut Ver­trags­ver­ein­ba­rung die restlichen Nutzungsentgelte für die gesamte Vertragsdauer, nachdem sie für ein Nutzungsentgelt mit 2 aufeinanderfolgenden Monatsentgelten in Verzug geraten war, am 03.03.2015 fällig wurde, geriet sie diesbezüglich, ebenfalls gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB am 03.03.2015 in Verzug.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufi­ ge Vollstreckbarkeit folgt aus§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO

 

 

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Download
Urteil im Abdruck
LG Frankfurt a.M. 2-01 283-15.pdf
Adobe Acrobat Dokument 5.2 MB