Die Klägerin könne hier auch die Vorauszahlungen des Nutzungsentgelts begehren, nachdem der Beklagte mit zwei Beträgen in Rückstand war. Die entsprechende Klausel in den vereinbarten Vertragsbedingungen sei wirksam. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass diese Klausel für den Fall des Zahlungsverzugs keine Kündigung des Vertrages vorsähe, sondern die vorzeitige Fälligkeit aller ausstehenden Beträge. Eine Unangemessenheit scheide aus, da sich der Nutzer durch die Nichtzahlung vertragswidrig verhalte und ohnehin für den Rest der Laufzeit des Vertrages an seinen bestehenden Pflichten festgehalten würde. Der Nutzer habe kein schutzwürdiges Interesse daran, eine vorzeitige Vertragsbeendigung durch ein eigenes vertragswidriges Verhalten herbeizuführen.
Das Landgericht hat, anders als das Amtsgericht, in der Vorfälligkeitsklausel einen Verstoß gegen § 307 BGB gesehen, da die Klausel nicht dahingehend eingeschränkt war, dass bei einem nicht verschuldeten Rückstand die Klausel nicht greift. Auf den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag nach § 257 ZPO (Klage auf Zahlung künftiger Leistungen) änderte das Landgericht das amtsgerichtliche Urteil insoweit ab, hat aber die Kostenlast bei dem Beklagten belassen.
Kurze Inhaltsangabe:
Dem Nutzer war bei Vertragsschluss mit dem Fitnessstudio seine Erkrankung bekannt gewesen. Dies ergab sich bereits aus dem schriftlichen Nutzungsvertrag. Auf diese Erkrankung, die ihm eine weitere Nutzung der Einrichtung unmöglich mache, berief sich der Nutzer zur Begründung seiner fristlosen Kündigung. Das Fitnessstudio hat Zahlungsklage unter Geltendmachung der durch Verzug nach den Geschäftsbedingungen vereinbarten Vorfälligkeit der weitern künftigen Nutzungsentgelte erhoben.
Das Amtsgericht wies auf bedenken zur Vorfälligkeitsklausel hin. Daraufhin hat das Fitnessstudio insoweit einen Hilfsantrag gemäß § 259 BGB gestellt, mit dem die künftigen Beträge geltend gemacht wurden.
Während des gerichtlichen Verfahrens zahlte der Nutzer und die Hauptsache des Rechtsstreits wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht musste gemäß § 91a ZPO über die Kosten entscheiden. Es entschied, dass die Kosten vom Nutzer zu tragen sind. Zur Begründung wies es darauf hin, dass sich der Nutzer auf die Erkrankung im Hinblick auf seine Kenntnis bei dem Vertragsabschluss nicht berufen könne. Soweit eine Vorfälligkeit klägerseits geltend gemacht wurde, könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit durchgedrungen wäre, da jedenfalls die Klage auf den Hilfsantrag nach § 259 ZPO begründet gewesen wäre.
Anmerkung:
1, Die Bedenken des Amtsgericht zur Wirksamkeit der Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht nachvollziehbar. Die Klausel entsprach der Rechtsprechung des BGH, wonach bei einem Verzug mit zwei Raten eine Vorfälligkeit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen werden kann.
2. Zutreffend stellte das Gericht bei der Vorkenntnis nicht darauf ab, dass auch das Fitnessstudio Kenntnis von der Vorerkrankung hatte. Es lag in der Sphäre des Nutzers, ob er die Gefahr eines Vertragsschlusses trotz dieser Vorerkrankung einging. Er hätte auch den Vertragsschluss davon abhängig machen können, dass er, wenn er auf Grund der Vorerkrankung die Einrichtung nicht nutzen kann, kündigen kann; sollte sich das Fitnessstudio darauf nicht einlassen, hätte er den Vertrag nicht abschließen dürfen.
Aus dem Beschluss;
Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.
Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der ursprünglichen Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken. Es war daher davon auszugehen , das die beklagte Partei im Wesentlichen unterlegen wäre.
Hinsichtlich ·der für die Vergangenheit geltend gemachten Zahlungsansprüche, die zwischen den Parteien streitig waren, weil die Beklagte sich auf eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ihre fristlose Kündigung berief, hätte die Klage deshalb Erfolg gehabt, weil die fristlose Kündigung der Beklagten nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hatte. Die Krankheit, auf deren Vorliegen die Beklagte ihre fristlose Kündigung gestützt hat, lag nämlich bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien vor, wie sich aus dem schriftlichen Vertrag vom 01,08.2014 (BI. 34 der Gerichtsakte) ergibt. Die Beklagte hat dort bereits angegeben , wegen Neurodermitis in ärztlicher Behandlung zu sein. Ihre Neurodermitiserkrankung scheidet daher als Grund für eine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses aus.
Auch im Übrigen hätte die Klage Erfolg gehabt, wobei dahinstehen kann, ob die Klausel hinsichtlich der Vorfälligkeit bei Zahlungsverzug in den AGB des Klägers wirksam ist. Zumindest mit dem im Schriftsatz vom 18.02.2016 formulierten Hilfsantrag hätte die Klage Erfolg gehabt. Der Hilfsantrag war gemäß § 259 ZPO gerechtfertigt , da nach den Umständen die Besorgnis des Klägers gerechtfertigt war , die Schuldnerin werde sich der rechtzeitigen Leistung ihrer monatlichen Zahlungsverpflichtungen entziehen. Die Schuldnerin berief sich nämlich auf die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses durch ihre fristlose Kündigung und hat hierdurch Zahlungsansprüche des Klägers bestritten. Dieses ernstliche Bestreiten der klägerischen Zahlungsansprüche rechtfertigt die Annahme der Voraussetzungen für eine Klage nach § 259 ZPO (vergleiche Zöller, 30. Aufl. , Rn. 3 zu § 259 ZPO) .
Kurze Inhaltsangabe:
Die Beklagte hat den Vertrag mit dem Betreiber des Fitnessstudios nach § 123 BGB angefochten mit der Begründung, sie wäre bei Vertragsschluss getäuscht worden, da ihr angeblich eine Befristung des Vertrages zugesagt wurde, die im Vertrag, den sie angeblich nicht erhalten hatte, nicht aufgenommen wurde (statt dessen befand sich in dem Betrag eine Verlängerungsklausel). Die Beweisaufnahme konnte die Behauptung der Beklagten, die hier beweisbelastet war, nicht bestätigen. Im übrigen hat das Amtsgericht die Rügen der Beklagten zur Verlängerungsklausel als auch zur Vorfälligkeitsklausel zurückgewiesen; diese Regelungen würden nicht gegen §§ 309 Nr. 9, 307 BGB verstoßen.
Aus den Gründen (der Tatbestand entfiel gem. § 313a Abs. 1 ZPO):
Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der Klägerin steht das geltend gemachte Entgelt bis zum 09.03.2015 aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrag vom 10·.03.2014 zu. Dieser hat sich mangels fristgerechter Kündigung bis zum 09.03.2015verlängert . Zwischen den Parteienwurde wirksam vereinbart, dass sich die festgelegte Vertragslaufzeit von 6 Monaten um 6 Monate(26 Wochen) verlängert, wenn diese nicht 13 Wochen vor Ablauf der Erstvertragslaufzeit gekündigt wird. Unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstands sowie dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden , dass die Parteien abweichend von dem Inhalt des von der Beklagten unterzeichneten schriftlichen Vertrags vom 10.03.2014 eine Befristung der Vertragslaufzeit auf 6 Monate ohne Verlängerung bei einer unterbliebenen Kündigung vereinbart haben. Vielmehr muss sich die Beklagte an dem von ihr unterzeichneten Vertragstext festhalten lassen. Auch nach Vernehmung derZeugenl. und M. steht nicht fest, dass ausdrücklich eine Befristung bzw. eine automatische Beendigung des Nutzungsvertrages nach Ablauf von 6 Monaten besprochen, bzw. von dem Zeugen M. zugesagt wurde. Es kann auch nicht als erwie sen angesehen werden , dass der Beklagten keine Ausfertigung des Vertragsformulars übergeben wurde . Die Aussagen der Zeugen waren insoweit widersprüchlich , ohne dass hinreichend sicher festgestellt werden konnte, welche Aussage den Tatsachen entspricht. Auch wenn die Klägerin bzw. der Zeuge l. den Vertragstext nicht, bzw. nicht vollständig vor Unterzeichnung gelesen haben sollten, sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Beklagte bei Abschluss des Vertrages von der Klägerseite arglistig getäuscht wurde. Die Beklagte .kann den Nutzungsvertrag daher nicht mit Erfolg gemäß § 123 BGB anfechten. Die Verlängerungsklausel ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Diese verstößt insbesondere nicht gegen § 309 Nr. 9 BGB. Glei ches gilt auch für die einbezogene Vorfälligkeitsklausel (bei Verzug mit 8 Abbuchungen wird das gesamte Entgelt für die restliche Vertragszeit fällig) . Diese Regelung verstößt nicht gegen § 307 BGB. Denn der Zahlungsrückstand mit dem Nutzungsentgelt für insgesamt 2 Monate stellt eine erhebliche Vertragsverletzung dar. Vor dem Hintergrund, dass die Vorfälligkeitsklausel voraussetzt , dass 8 Abbuchungen nicht realisiert werden können erscheint es zumindest angemessen, wenn die Klägerin auch entsprechend viele Abbuchungsversuche vornehmen darf. Da die Beklagte ihre Zahlungsunwilligkeit allerdings zum Ausdruck gebracht hat, sind die Rücklastschriftkosten für die darüber hinauserfolgten 6 weiteren Abbuchungen wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungs pflicht nicht erstattungsfähig . Im Zusammenhang mit der nachVerzugseintritt erfolgten anwaltlichen Mahnung vom 15.12.2014 steht der Klägerin ein Freistellungsanspruch in Höhe von 124,00 EUR zu. Die Mahnung hat eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Ge genstandswert von 562,86 EUR ausgelöst. Es handelt sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, die den Ansatz des 1,3-fachen Satzes rechtfertigt. Aus dem Mahn schreiben selbst geht hervor, dass ein Klageauftrag zum Zeitpunkt der Mahnung noch nicht vorlag. Vor dem Hintergrund, dass eine die Fälligkeit auslösende Honorarrech nungsstellung an die Klägerin klägerseits nicht nachgewiesen wurde , kann die Klägerin nur die Freistellung von dem noch nicht fälligen Honoraranspruch verlangen (§ 257 BGB).
Der Zinsanspruch ist nach §§ 280, 286 , 288Abs . 1 BGB begründet. Für die nach Verzugseintritt erfolgten Mahnungen kann die Klägerin die geltend gemachten 7,05 EUR erstattet verlangen (§ 287 ZPO) .
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Kurze Inhaltsangabe:
In Fitnessverträgen wird häufig mit einer Vorfälligkeit für das Nutzungsentgelt für den Fall gearbeitet, dass der Nutzer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt.
Das OLG Brandenburg hat diese entsprechend der Rechtsprechung des BGH für zulässig angesehen, wenn Voraussetzung der Vorfälligkeit ein Verschulden des Nutzers ist. Wird in der Klausel entsprechend der mietvertraglichen Regelung zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrages für die Vorfälligkeit auf einen entsprechenden Zahlungsverzug mit mehreren raten abgestellt, liegen die Voraussetzungen vor, da Verzug qua Definition ein Verschulden zur Voraussetzung hat.
Aus den Gründen:
"Vorfälligkeitsklauseln sind wirksam, wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen,
die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden; bleiben die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorfälligkeit nicht hinter den
Anforderungen zurück, die an eine Kündigungsregelung gestellt werden müssten, halten sie der Inhaltskontrolle stand (BGHZ 95, 362, 372 f; OLG Düsseldorf, BB 1997, 699, 700; Palandt/Heinrichs, a.
a. O., § 307, Rn. 165). Hierzu ist als Vergleichsmaßstab im vorliegenden Fall die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB heranzuziehen; denn der Fitnessvertrag, der die Überlassung von
Sportgeräten und/oder Räumlichkeiten zum Gegenstand hat, stellt einen gemischten Vertrag mit überwiegend mietrechtlichem Einschlag dar (OLG Hamm, NJW-RR 1992, 242; von Westphalen, a. a. O.,
"Fitneß- und Sportstudiovertrag", Rn. 1 ff.; Ulmer/Brandner/Hensen, a. a. O., Anhang §§ 9 - 11, Rn. 670; Staudinger/Schlosser, BGB, 13. Bearb. 1998, § 9 AGBG, Rn. 500; vgl. auch : BGH NJW 1997,
193, 194). In § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses für den Fall vorgesehen, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine
mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät. Davon weicht die von der Beklagten verwendete Klausel nicht zu Lasten der Kunden ab. Denn zum einen ist dort nicht lediglich auf einen
Zahlungsrückstand, sondern - ebenso wie in § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB - ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug abgestellt. Zum anderen ist - ebenfalls ausdrücklich - ein Verzug mit mehr als zwei
Beiträgen genannt, so dass die Klausel nicht bereits - entsprechend § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB - mit dem Ausbleiben des zweiten, sondern erst des dritten Monatsbeitrags zum Tragen kommen kann.
"