- Wird in einem Attest für den Nutzer eines Fitnessstudios ein bestimmtes Datum benannt, ab dem die als Kündigungsgrund benannte Sportunfähigkeit vorliegen soll, ist der Nutzer für eine davon abweichende, spätere Kenntnis der Umstände darlegungs- und beweisbelastet.
- Die Frist für eine Kündigung wegen Krankheit läuft gem. §§ 314 Abs. 3, 626 Abs. 2 BGB zwei Wochen nach Kenntniserlangung der die Kündigung rechtfertigenden Erkrankung ab
AG Langen, Urteil vom 30.05.2016 – 55 C 172/15 (11) -
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