Eine dauerhafte Erkrankung, die der Nutzung der Einrichtung eines Fitnessstudios entgegensteht, kann nicht durch ein ärztliches Attest bewiesen werden. Es bedarf im Bestreitensfall einer gerichtlichen Klärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Vorrübergehende Phasen von Schmerzen stehen der Nutzung des Fitnessstudios nicht entgegen und rechtfertigen auch nicht eine fristlose Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn ggf. der Trainingsplan geändert werden muss.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2017 - 2-01 S 283/15 -
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