Die Schließung der Fitnessstudios in Baden-Württemberg auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zur Abwehr des Coronavirus stelle sich als schwerwiegender Eingriff in die Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Es ist im Rahmen einer Prüfung im Verfahren auf eine einstweilige Aussetzung eine Abwägung vorzunehmen, bei der der staatliche Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG vorgehe, zumal die Schließungsanordnung auch zeitlich befristet ist (von zunächst bis zum 03.05.2020). So das Bundesverassungsgericht.
Im Kommentar zeigt der Verfasser Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung vor dem Hintergrund auf, dass entgegen Art. 19 Abs. 1 S. 4 GG das Grundrecht, welches eingeschränkt werden soll, weder benannt wurde noch der Artikel des Grundrechts benannt wurde. Da es sich hier nicht lediglich um ein berufsregelndes Gesetz handele, sondern die Schließung zeitweise in das elementare Grundrecht nach Art. 19 Abs. 2 GG eingreife, wäre jedenfalls eine Benennung auch bei zweitweisen Verbot der Berufsausübung notwendig gewesen. Das Unterlassen führe zur Unwirksamkeit der auf dem Infektionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnung.
Im Weitern wird vom Verfasser aufgezeigt, dass § 56 Abs. 4 InfSG eine Entschädigungsregelung enthalte, die dann auch für die durch die Schließung betroffenen Betriebe gelten müsse, wenn für die Schließung das Infektionsschutzgesetz Grundlage sein kann. Weiterhin ist § 65 InfSG zu beachten, wonach bei einem nicht unwesentlichen Vermögensnachteil durch eine behördliche Maßnahme eine Geldentschädigung zu erfolgen hat.
BVerfG, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 -