Die gebotene Verkehrssicherungspflicht erfordere diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten kann, um andere vor Schäden zu bewahren. Der Betreiber eines Sport-/Fitnessstudios muss nicht allen Gefahren vorbeugen; ausreichend ist eine Verkehrssicherung in Bezug auf Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und für den Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.
In einem Free-Style-Bereich hat der Nutzer mit anderen Nutzern (auch am Boden) und mit am Boden liegenden Geräten zu rechen und sich darauf einzustellen.
Eine in 50 cm Höhe angebrachte und mit Signalfarbe versehene, sich deutlich von Bodenbelag abhebende Slackline stellt keine Stolperfalle im Sinne der Arbeitsstättenverordnung Fußböden ASR 8/1 dar, die eine (zusätzliche) Kenntnismachung erfordert.
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2021 - 16 U 162/20 -