Schließung des Fitnessstudios wegen Corona und Wegfall der Zahlungspflicht des Nutzers ?

Ist das Fitnessstudio aufgrund hoheitlicher Anordnung wegen der CORONA-19-Pandemie zu schließen, liegt darin ein Fall der Unmöglichkeit der Zurverfügungstellung der Räume zum Training durch dessen Betreiber, § 275 Abs. 1 BGB. Dies hat zur Folge, dass der Nutzer während er Schließungszeit leistungsfrei wird, § 326 Abs. 1 BGB.

 

Eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB nach den Reglungen über die Geschäftsgrundlage findet nicht statt.

 

Eine Vertragsanpassung ist ausgeschlossen, soweit eine spezialgesetzliche Vorschrift besteht, die die Leistungsstörung regelt. Die ist § 275 Abs. 1 BGB.

 

Zudem hat der Gesetzgeber zur Abmilderung der coronabedingten Folgen (hier in Form der Schließung der Einrichtungen) in Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass der Betreiber Gutscheine ausgeben kann, die dem Wert der vertraglich nicht erbrachten Leistung (Schließungszeit) entsprechen. Damit hat der Gesetzgeber

 

Anmerkung: Nach Art. 240 § 5 Abs. 5 EGBGB hat der Betreiber der Veranstaltung (hier Fitnessstudio) auf Verlangen des Nutzers den Gutschein ab dem 01.01.2022, wird er nicht vorher eingelöst, im Wert auszuzahlen. Die Regelung kann mithin allenfalls im Fall des BGH (Rückzahlung der Beiträge für das 1. Lockdown (hier: März bis Juni 2020) wirtschaftlich greifen, nicht für das 2. Lockdown (November 2020 bis in die 1. Hälfte 2021). Der BGH verweist darauf, dass der Gesetzgeber mit der Regelung die gesetzliche Regelung der Unmöglichkeit modifizieren und damit die Anwendbarkeit des § 313 BGB in ihrem Bereich ausschließen wollte. Da aber der Gesetzgeber ersichtlich nicht daran gedacht hat, dass es zu einem weiteren Lockdown kommt, ergäbe sich aus der Begründung des BGH, dass mithin der Gesetzgeber doch die Anwendbarkeit des § 313 BGB annahm und hier Abhilfe schaffen wollte, weshalb dieser Intention zufolge eine Regelung auch nach § 313 Abs. 1 BGB für das zweite und weitere Lockdowns wegen COVID-19-Pandemien möglich sein muss.

 

 

BGH, Urteil vom 04.05.2022 - XII ZR 64/21 -


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Verkehrssicherungsverletzung bei gespannter Slackline im Free-Style-Bereich

Die gebotene Verkehrssicherungspflicht erfordere diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend halten kann, um andere vor Schäden zu bewahren. Der Betreiber eines Sport-/Fitnessstudios muss nicht allen Gefahren vorbeugen; ausreichend ist eine Verkehrssicherung in Bezug auf Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und für den Benutzer nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.

 

In einem Free-Style-Bereich hat der Nutzer mit anderen Nutzern (auch am Boden) und mit am Boden liegenden Geräten zu rechen und sich darauf einzustellen.

 

Eine in 50 cm Höhe angebrachte und mit Signalfarbe versehene, sich deutlich von Bodenbelag  abhebende Slackline stellt keine Stolperfalle im Sinne der Arbeitsstättenverordnung Fußböden ASR 8/1 dar, die eine (zusätzliche) Kenntnismachung erfordert.

 

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 05.08.2021 - 16 U 162/20 -


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Corona und Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Ruhezeitvereinbarung und unberechtigter Abbuchung

Die Vereinbarung einer Ruhezeit für einen Fitnessstudiovertrag während der (voraussichtliche) Dauer einer coronabedingt angeordneten Schließung des Studios berechtigt nicht zur Kündigung der Vereinbarung, auch nicht wegen Störung der Geschäftsgrundlage. Die Geschäftsgrundlage, die coronabedingte Schließung, ist gerade der Grund für die Vereinbarung.

 

Die Abbuchung von zwei Mitgliedsbeiträgen während des Laufs und entgegen der Ruhezeitvereinbarung rechtfertigt auch nicht die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund. Es fehlt an der Voraussetzung der Zerstörung eines Vertrauensverhältnisses durch die Abbuchung, da es sich bei Fitnessstudioverträgen um ein Massengeschäft handelt und hinsichtlich von Zahlungen kein Vertrauens- oder Näheverhältnis besteht.

 

AG Nürtingen, Urteil vom 27.11.2020 - 20 C 3606/20 -


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Power Plate: Medizinische Sportuntauglichkeit begründet keinen Kündigungsgrund

Power Plate ist kein Sport und keine Sportart. Es handelt sich um eine Vibrationsbehandlung unter Vermeidung von Sport.

 

Sportuntauglichkeit kann bei einem befristeten Power-Plate-Vertrag kein außerordentliches Kündigungsrecht bei ärztlich bestätigter Sportuntauglichkeit begründen, da Power Plate nicht Sport ist.

 

 

AG Brühl, Urteil vom 05.05.2020 - 20 C 213/19 -


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BVerfG: Keine einstweilige Anordnung gegen Schließung von Fitnessstudios (Corona)

Die Schließung der Fitnessstudios in Baden-Württemberg auf der Grundlage einer Rechtsverordnung zur Abwehr des Coronavirus stelle sich als schwerwiegender Eingriff in die Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG dar. Es ist im Rahmen einer Prüfung im Verfahren auf eine einstweilige Aussetzung eine Abwägung vorzunehmen, bei der der staatliche Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG vorgehe, zumal die Schließungsanordnung auch zeitlich befristet ist (von zunächst bis zum 03.05.2020). So das Bundesverassungsgericht.

 

Im Kommentar zeigt der Verfasser Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Rechtsverordnung vor dem Hintergrund auf, dass entgegen Art. 19 Abs.  1 S. 4 GG das Grundrecht, welches eingeschränkt werden soll, weder benannt wurde noch der Artikel des Grundrechts benannt wurde. Da es sich hier nicht lediglich um ein berufsregelndes Gesetz handele, sondern die Schließung zeitweise in das elementare Grundrecht nach Art. 19 Abs. 2 GG eingreife, wäre jedenfalls eine Benennung auch bei zweitweisen Verbot der Berufsausübung notwendig gewesen. Das Unterlassen führe zur Unwirksamkeit der auf dem Infektionsschutzgesetz beruhenden Rechtsverordnung.

 

Im Weitern wird vom Verfasser aufgezeigt, dass § 56 Abs. 4 InfSG eine Entschädigungsregelung enthalte, die dann auch für die durch die Schließung betroffenen Betriebe gelten müsse, wenn für die Schließung das Infektionsschutzgesetz Grundlage sein kann. Weiterhin ist § 65 InfSG zu beachten, wonach bei einem nicht unwesentlichen Vermögensnachteil durch eine behördliche Maßnahme eine Geldentschädigung zu erfolgen hat.

 

 

BVerfG, Beschluss vom 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 -


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Yogakurs für Gruppen (Schwangere): Kein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB – Zur Haftung für gesundheitliche Risiken

Bei einem Gruppenkurs Yoga (für Schwangere) kommt grundsätzlich kein Behandlungsvertrag nach § 630a BGB zustande, sondern nur ein typengemischter Vertrag mit dienstvertraglichem Schwerpunkt. Anamnestische, diagnostische oder einzeltherapeutische Maßnahmen sind derartigen Verträgen fremd. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Kurs von einer Hebamme geleitet wird und damit geworben wird.

 

Die gesundheitliche Risikoprüfung bei derartigen Kursen obliegt grundsätzlich nicht dem Veranstalter, sondern dem Teilnehmer selbst.

 

 

OLG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2018 - 5 U 22/18 -


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Zur (fehlenden) Begründetheit der fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages

Die Verlegung eines Fitnessstudios rechtfertigt nicht prinzipiell die Kündigung des Fitnessstudiovertrages (hier bei 150m  verneint). Auch die Umfirmierung eines Studios rechtfertigt dies nicht, jedenfalls wenn kein Wechsel des Vertragspartners damit einhergeht. Eine Treppe zum (neuen) Studio begründet (auch für Behinderte) kein außerordentliches Kündigungsrecht bei Vorhandensein eines Aufzuges; die Nichtfunktion des Aufzuges muss unter Fristsetzung angemahnt werden. Ein fehlender Zugang zu Trainingsgeräten im neuen Studio (hier wegen einer Köperbehinderung) erfordert auch eine vorherige Fristsetzung. Fehlende Duschen rechtfertigen die Kündigung nicht, wenn eine Nutzung bereits im alten Studio (aus Gründen der Körperbehinderung) nicht erfolgte. Eine verspätete Information über den Umzug kann jedenfalls dann keine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn nicht einmal vorgetragen wird, dass bei entsprechender Kenntnis ordentlich gekündigt worden wäre und sich deshalb der Vertrag nicht verlängert hätte.

 

 

AG Plettenberg, Urteil vom 28.09.2018 - 1 C 2/18 -


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Migräne als Kündigungsgrund ?

Migräne und darauf basierende (Spannungs-) Kopfschmerzen rechtfertigen eine fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages nicht, da sich medizinisch nicht feststellen lässt, dass ursächlich das Fitnesstraining ist. Wenn gar der Nutzer weiterhin joggt, wäre es ihm zudem auch möglich, im Fitnessstudio statt Kraftsport auf Laufband, Ergometer etc. Gerätetraining zu machen.

 

 

AG Geldern, Urteil vom 07.02.2018 - 17 C 205/16 -


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Zur Wirksamkeit des Nutzungsvertrages ohne Aushändigung eines Exemplars an den Nutzer

Die Aushändigung eines Nutzungsvertrages bei Abschluss eines Fitnessstudiovertrages ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag.  Die Nichteinhaltung einer vereinbarten Kündigungsfrist in Bezug auf die Verlängerungsklausel im Vertrag geht zu Lasten des Nutzers. Bei Rückbuchung von Einzügen vertraglich vereinbarten Entgelts im Rahmen des Lastschriftverfahrens gehen die Kosten zu Lasten des die Rückbuchung durch Widerspruch verursachenden Nutzers.

 

 

AG Lemgo, Urteil vom 29.11.2017 - 19 C 341/17 -


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Ärztliches Attest zum Nachweis einer Erkrankung nicht ausreichend

Eine dauerhafte Erkrankung, die der Nutzung der Einrichtung eines Fitnessstudios entgegensteht, kann nicht durch ein ärztliches Attest bewiesen werden. Es bedarf im Bestreitensfall einer gerichtlichen Klärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Vorrübergehende Phasen von Schmerzen stehen der Nutzung des Fitnessstudios nicht entgegen und rechtfertigen auch nicht eine fristlose Kündigung nach § 314 Abs. 1 BGB. Dies gilt auch dann, wenn ggf. der Trainingsplan geändert werden muss.

 

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24.07.2017 - 2-01 S 283/15 -


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Umzug und fehlende Dusche begründen nicht notwendig eine Kündigung

Das Fehlen einer Dusche rechtfertigt dann keine Kündigung, wenn der Nutzer diese ohnehin nicht nutzte. Offen kann bleiben, ob ihm eine Überbrückung für einige Monate zumutbar ist. Der Umzug des Studios als solcher rechtfertigt auch nicht stets die Kündigung; es ist der Einzelfall zu beachten, wobei ein Umzug über eine Distanz von 150m (wie hier) die Kündigung ausschließt.

 

 

AG Plettenberg, Urteil vom 12.06.2017 - 1 C 171/16 -


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Zur Darlegungslast des Nutzers eines Fitnessstudios bei Kündigung aus gesundheitlichen Gründen

1. Im Rahmen der Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aus gesundheitlichen Gründen muss der Nutzer diese Gründe substantiiert darlegen. Die (auch ärztliche attestierte) Behauptung, er könne auf Grund einer „akuten Erkrankung“ keinen Sport ausüben, ist einer Überprüfung im Hinblick auf die Frage, ob ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 314 BGB besteht, nicht zugänglich.

2. Das Nutzungsentgelt kann bei Vereinbarung und Vorliegens eines Verzugs mit zwei Beträgen auch für die Zukunft bis zum nächstmöglichen Kündigungszeitpunkt verlangt werden.

 

 

AG Bad Homburg, Urteil vom 13.04.2017 - 2 C 2672/16 (20) -


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Kein Kündigungsgrund bei Vorerkrankung, wenn der Therapeut  verstirbt und sich der Gesundheitszustand verschlechtert

Bei einer psychischen Vorerkrankung, die für sich bereits die Nutzung eines Fitnessstudios ausschließt, stellt sich eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes (eventuell durch den Tod des Therapeuten) als ein Risiko dar, welches in den Bereich der Klägerin fällt, da die Vorerkrankung bereits den Kündigungsgrund der Krankheit ausschließt. Eine darauf gestützte fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages ist nicht möglich.

 

AG Frankfurt am Main-Höchst, Urteil vom 02.02.2017 – 385 C 1676/16 (70) - 


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Kündigungsrecht bei Umzug des Studios und Verringerung der Geräte ?

Die Verlegung des Standorts eines Fitnessstudios rechtfertigt nicht bereits vom Grundsatz die fristlose Kündigung des Vertrages durch den Nutzer, wenn sich das neue Studio in einem näheren örtlichen Bereich befindet (hier: 150m entfernt).  Für das Fehlen von Geräten und die persönliche Betroffenheit als Kündigungsgrund ist der Nutzer darlegungs- und beweisbelastet. Im übrigen ist eine Kündigung drei Monate nach den Veränderungen verspätet. Eine Vertragsklausel, die eine Vorfälligkeit aller Beiträge bei einem Verzug von zwei Monaten vorsieht, ist wirksam.

 

 

 AG Plettenberg, Urteil vom 06.02.2017 – 1 C 257/16 -


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Grundsatzentscheidung des BGH zum Kündigungsrecht des Nutzers bei Umzug

Ein Umzug rechtfertigt keine fristlose Kündigung (Bestätigung von BGH vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 -), auch dann nicht, wenn bereits lange zuvor bekannte Depressionen vorliegen, die in der Vergangenheit auch nicht zur Trainingsunfähigkeit führten und wenn er erfolgt, um wieder näher bei seinen Kindern zu sein. Ist die Vorfälligkeitsklausel nach § 307 BGB unwirksam, kann auf künftige Zahlung geklagt werden, § 257 ZPO.

 

LG Zweibrücken, Urteil vom 11.10.2016 – 3 S 22/16 -


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