Regelmäßig werden die Verträge - auch Zusatzvereinbarungen - nicht individuell ausgehandelt, sondern basieren auf
Formularen, die vom Betreiber des Studios bereitgehalten werden. Die Beteiligten müssen wissen, dass es sich dabei um sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die nach §§ 305ff BGB
bewertet werden. Das bedeutet auch, dass die Formulare den speziellen Anforderungen dieser speziellen Vorschriften genügen müssen. Ist dies nicht der Fall, können insoweit einzelne Klauseln
nichtig sein. Die Nichtigkeit führt nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages insgesamt, sondern zur Unwirksamkeit der Klausel; dies hat zur Folge, dass insoweit die gesetzliche Regelung
gilt.
Durch (eventuell auch auf Grund individueller Vereinbarungen - aufgenommener Ergänzungen von "Lücken" in Bezug z.B. auf
Vertragslaufzeiten oder Preise wird aus den Klauseln keine Individualvereinbarung.
An dieser Stelle wollen wir in Zukunft sukzessiv Klauseln aufzeigen, die von der Rechtsprechung als wirksam bzw. als nichtig
eingestuft wurden.