Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2010 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten um die Zahlung von Nutzungsentgelt für das von der Klägerin betriebene Fitness-Studio.
Sie schlossen am 17. April 2007 einen Vertrag zur Nutzung der Einrichtungen in dem von der Klägerin betriebenen Fitness–Center. Der Vertrag sah eine Vertragsdauer von 24 Monaten vor und sollte sich immer wieder um 12 Monate verlängern, wenn er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Als Vertragsbeginn vereinbarten die Parteien den 1. Mai 2007. Das monatliche Nutzungsentgelt betrug 44,90 €.
Ziff. 7 der Vertragsbedingungen der Klägerin sah folgende Regelung vor:
"Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei dem B…-Center kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest eingefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll."
Mit Schreiben vom 24. Juli 2008 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis aufgrund gesundheitlicher Probleme, die in einem beigefügten ärztlichen Attest bescheinigt waren. Die Klägerin akzeptierte die Kündigung nicht und teilte dem Beklagten mit, dass die Kündigung erst zum nächstmöglichen Termin, dem 30. April 2009 angenommen werde. Da der Beklagte ab Oktober 2008 kein Nutzungsentgelt mehr bezahlte, machte die Klägerin die bis zum 30. April 2009 angefallenen Nutzungsentgelte klageweise geltend.
Das Amtsgericht hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Verurteilung des Beklagten. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.
Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.).
Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Laufzeit des Vertrages betrage zwar mehr als zwei Jahre, weil die vertragliche Bindung des Beklagten schon mit Abschluss des Vertrages am 17. April 2007 und nicht erst mit dem ab 1. Mai 2007 vereinbarten Beginn der Leistungserbringung eingetreten sei. Dies habe jedoch nicht zur Folge, dass die Laufzeitklausel gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam sei.
Eine Überprüfung der Klausel anhand § 309 Nr. 9 lit. a BGB komme nicht in Betracht. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Nutzung der Einrichtungen in dem von der Klägerin betriebenen Fitness-Studio handele es sich überwiegend um einen Mietvertrag und nicht um einen Vertrag, der auch ins Gewicht fallende dienstvertragliche Elemente enthalte. Da § 309 Nr. 9 lit. a BGB aber auf Gebrauchsüberlassungsverträge keine Anwendung finde, könne die beanstandete Vertragslaufzeit lediglich anhand des § 307 BGB überprüft werden.
Bei der Prüfung, ob durch die vereinbarte Laufzeit eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB vorliege, dürften die Wertungen des § 309 Nr. 9 lit. a BGB nicht herangezogen werden. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote falle, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiere, dennoch aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen nach der Generalklausel des § 307 BGB unwirksam sein könne. Unzulässig sei es aber, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen". Da der Gesetzgeber bewusst alle Mietverträge aus der Regelung des § 309 Nr. 9 BGB habe herausnehmen wollen, bedeute dies, dass er für Mietverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren nicht generell verbieten wollte. Daraus ergebe sich, dass die hier bestimmte Laufzeit von zwei Jahren und 13 Tagen nicht allein deshalb unwirksam sein könne, weil der Vertragspartner des Verwenders länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden sei.
Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ergebe sich auch nicht aus anderen Erwägungen. Bei Gebrauchsüberlassungsverträgen sei eine längere Vertragsdauer durchaus typisch, da die langfristige Bindung des Kunden eine sichere Kalkulationsgrundlage für den Vermieter schaffen solle. Ein derartiges Interesse sei auch bei der Klägerin als Betreiberin eines Fitness-Studios gegeben.
Bei der Abwägung dieses Interesses der Klägerin gegen das Interesse des Beklagten, sich aufgrund eines möglichen Wandels seiner persönlichen Freizeitgestaltung im Laufe der Zeit nicht zu lang binden zu müssen und nicht in der Disposition über seine Vermögenswerte beschränkt zu sein, könne im vorliegenden Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass die Klägerin dem Beklagten bei Vertragsschluss die Möglichkeit eingeräumt habe, zwischen einem Vertrag mit einer 6-, 12- oder 18monatigen Laufzeit zu wählen, wobei der monatliche Nutzungsbeitrag bei einer länger gewählten Laufzeit entsprechend niedriger gewesen sei. Der Beklagte habe sich in Kenntnis dieser Möglichkeiten für einen Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren und 13 Tagen entschieden, um in den Genuss eines niedrigeren Monatsentgelts zu kommen. Dies mache deutlich, dass er bewusst das Risiko eingehen wollte, nach einer gewissen Zeit das Fitness-Studio nicht mehr nutzen zu wollen bzw. zu können und dennoch weiter das Entgelt zahlen zu müssen.
Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten im Sinne des § 307 BGB liege daher nicht vor. Der Beklagte sei somit aufgrund der bis zum 30. April 2009 wirksam vereinbarten Laufzeit nicht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt gewesen, so dass die Klägerin für die Zeit ab dem 1. Oktober 2008 bis zum 30. April 2009 das klageweise geltend gemachte Nutzungsentgelt verlangen könne.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der zwischen den Parteien vereinbarten Vertragsdauer von 24 Monaten um eine vorformulierte Vertragsbedingung iSv § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, die einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliegt. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem die Inhaltskontrolle anhand des § 307 BGB vorgenommen.
a) Zwar sieht § 309 Ziff. 9 BGB eine spezielle Regelung für die Wirksamkeit von Klauseln über die Vertragslaufzeit bei Dauerschuldverhältnissen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, vor. § 309 Nr. 9 BGB erfasst jedoch lediglich Vertragsverhältnisse, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben und findet deshalb auf Gebrauchsüberlassungsverträge grundsätzlich keine Anwendung (Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 6 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740 zu § 11 Nr. 12 b AGBG).
b) Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitness-Studios ist als ein Gebrauchsüberlassungsvertrag zu qualifizieren, der nicht vom Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB erfasst wird. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, der Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios sei als typengemischter Vertrag zu qualifizieren, der neben mietvertraglichen auch dienstvertragliche Elemente enthalte, weil der Betreiber des Studios nicht nur die Nutzung der Räumlichkeiten und der bereitgestellten Sportgeräte schulde, sondern sich auch zur Erbringung weiterer Leistungen wie etwa die Einweisung des Kunden in den Gebrauch der Geräte, ihn zu beraten und zu beaufsichtigen, verpflichte (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 1; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 1; Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 21; OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 55; OLG Celle NJW-RR 1995, 370, 371; OLG Hamm NJW-RR 1992, 242).
c) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht jedoch besondere Verpflichtungen der Klägerin mit dienstvertraglichem Charakter nicht festgestellt. Nach dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ist der Beklagte lediglich zur Nutzung der Geräte und der Räumlichkeiten der Klägerin berechtigt. Weitere Verpflichtungen der Klägerin, etwa zu Unterrichts- oder anderen Dienstleistungen, sieht der Vertrag nicht vor. Soweit für die Nutzung der Geräte im Einzelfall eine Einweisung durch die Klägerin oder ihre Mitarbeiter erforderlich sein sollte, schuldet sie diese als bloße vertragliche Nebenleistungen (vgl. OLG Frankfurt OLGR 1995, 38, 39 mwN; aA OLG Hamm NJW-RR 1992, 242, 243). Wesentlicher Inhalt des Vertrages ist daher das Zurverfügungstellen der Fitnessgeräte und die Nutzung der Räumlichkeiten des Fitness-Studios, so dass jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der Vertrag über die Nutzung des Fitness-Studios der Klägerin als reiner Mietvertrag einzustufen ist.
2. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass in einem Fitness-Studiovertrag eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand hält.
a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 - NJW-RR 2008, 818 Rn. 17; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 147, 279, 282; 143, 103, 113; 120, 108, 118; 90, 280, 284 jeweils zu § 9 Abs. 1 AGBG).
Ob eine die Laufzeit eines Vertrages betreffende Klausel den Vertragspartner des Verwenders gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schützenswerten Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 307 BGB Rn. 187). Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen, sondern es ist der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen; notwendig ist eine Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (BGH Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 mwN; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 307 BGB Rn. 187).
b) In der Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, welche Erstlaufzeiten durch vorformulierte Vertragsbestimmungen in Sport- und Fitness-Studioverträgen der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand halten. Eine Erstlaufzeit von bis zu sechs Monaten wird regelmäßig für zulässig erachtet (vgl. OLG Celle NJW-RR 1995, 370, 371; OLG Hamm NJW-RR 1992, 243; LG Saarbrücken NJW-RR 1990, 890; AG Brandenburg NJ 2004, 38; AG Langen NJW-RR 1995, 823; Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 17; Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 25; MünchKommBGB/Kieninger 5. Aufl. § 309 Nr. 9 Rn. 16). Teilweise wird auch die Möglichkeit bejaht, Erstlaufzeiten von bis zu 12 Monaten und mehr durch eine vorformulierte Vertragsklausel zu vereinbaren (vgl. LG Mönchengladbach NJW-RR 2004, 416; AG Leipzig Urteil vom 7. März 2003 - 15 C 4619/02 - juris, AG Brandenburg NJOZ 2003, 3374, 3375; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4). Erstlaufzeiten von 24 Monaten wurden bislang in der Rechtsprechung nur vereinzelt für zulässig erachtet (LG Aachen Urteil vom 20. Dezember 2007 - 6 S 199/07 - juris; LG Kiel Urteil vom 28. Oktober 2004 - juris; aA Coester in Staudinger BGB [2006] § 307 BGB Rn. 602).
c) Soweit in formularvertraglich vereinbarten Erstlaufzeiten von mehr als sechs Monaten in Fitness-Studioverträgen eine unangemessene Benachteiligung des Kunden iSv § 307 Abs. 1 BGB gesehen wird, wird zur Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Kunde durch die langfristige Vertragsbindung nicht nur in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit, sondern auch in seiner persönlichen Entscheidung über die Art seiner Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt werde (vgl. Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 14; LG Aachen Urteil vom 20. Dezember 2007 - 6 S 199/07 - juris; LG Kiel Urteil vom 28. Oktober 2004 - 1 S 141/04 - juris). Ein durchschnittlicher Kunde könne regelmäßig nicht voraussehen, ob er auf Dauer genügend Freizeit aufbringe und körperlich in der Lage sei, die Leistungen des Studiobetreibers über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus in Anspruch nehmen zu können (vgl. Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 25). Dem stehe zwar das Interesse des Studiobetreibers an einer verlässlichen Grundlage für seine Kalkulation gegenüber. Daraus lasse sich jedoch kein anerkennenswertes Interesse ableiten, Kunden übermäßig langfristig an sich zu binden, insbesondere da seine Investitionen nicht auf besondere Personen zugeschnitten seien (Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 25; ähnlich auch Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 16; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 14).
d) Ob diese Gesichtspunkte einer in einem Fitness-Studiovertrag vorformulierten Erstlaufzeit von zwei Jahren oder mehr entgegenstehen, erscheint zweifelhaft. Der Gesetzgeber hat in § 309 Nr. 9 lit. a BGB angeordnet, dass eine Klausel unwirksam ist, die bei einem Vertragsverhältnis über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages vorsieht. Durch diese Regelung sollte die Entscheidungs- und wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Kunden geschützt werden, die bei einer langfristigen Bindung an einen Vertrag besonders beeinträchtigt sein kann, ohne dass die Notwendigkeit einer langen Vertragslaufzeit durch die Natur des Vertrages vorgegeben ist (BT-Drucks. 7/3919 S. 37; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. § 309 Nr. 9 BGB Rn. 1). Obwohl die Dispositionsfreiheit eines Vertragspartners des Verwenders bei jeglicher Art von langfristiger Vertragsbindung eine erhebliche Einschränkung erfährt, hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 309 Nr. 9 BGB jedoch nicht auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur auf Vertragsverhältnisse über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen erstreckt. Insbesondere Gebrauchsüberlassungsverträge wurden dabei bewusst vom Anwendungsbereich dieses Klauselverbots ausgenommen (vgl. BT-Drucks. 7/3919 S. 37).
Diese in § 309 Nr. 9 lit. a BGB zum Ausdruck gekommene Regelungsabsicht des Gesetzgebers ist auch bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen, ob durch eine vorformulierte Laufzeitklausel eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gegeben ist. Das schließt zwar nicht aus, dass eine Klausel, die nach ihrem Regelungsgehalt in den Anwendungsbereich der Klauselverbote fällt, mit den in Betracht kommenden Einzelverboten aber nicht kollidiert, nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein kann (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740). Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich die unangemessene Benachteiligung des Kunden nicht allein aus den Nachteilen einer langfristigen Vertragsbindung ergibt, die der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 309 Ziff. 9 BGB im Blick hatte. Da es unzulässig ist, aufgrund allgemeiner Überlegungen, die sich nicht aus den Besonderheiten gerade des zu beurteilenden Vertrages ergeben, über die Generalklausel die gesetzgeberische Regelungsabsicht geradezu "auf den Kopf zu stellen" (Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 - XII ZR 193/95 - NJW 1997, 739, 740), muss sich die Unangemessenheit einer Laufzeitklausel aus besonderen, von der Verbotsnorm nicht erfassten Gründen ergeben.
3. Das Berufungsurteil hält jedoch deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die vom Beklagten erklärte Kündigung als außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu einer Beendigung des Vertrages geführt hat.
a) Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitness-Studiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag, handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 BGB und § 314 Abs. 1 BGB kommt der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht (MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 1; Palandt/Grüneberg BGB 71. Aufl. § 314 Rn. 1). Dieses Recht kann durch eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden (BGH Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134; MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN; vgl. auch Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 2). Schließt eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zwar nicht gänzlich aus, knüpft dieses aber an zusätzliche Voraussetzungen, die geeignet sein können, den Vertragspartner des Verwenders von der Ausübung des außerordentlichen Kündigungsrechts abzuhalten, führt dies ebenfalls zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden und damit zur Unwirksamkeit einer solchen Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB (BGH Urteil vom 3. Juli 2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983, 2984; MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 4 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen dem Vertragspartner nicht solche Rechte entziehen oder einschränken, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (BGH Urteil vom 23. April 2010 - LwZR 15/08 - NJW-RR 2010, 1497 Rn. 26; BGHZ 89, 363, 367; 103, 316, 324).
b) Danach hält die Kündigungsklausel in Ziff. 7 des verfahrensgegenständlichen Vertrages einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht stand.
aa) Nach Ziff. 7 Satz 1 der Klausel ist der Kunde der Klägerin zwar zur außerordentlichen Kündigung des Nutzungsvertrages berechtigt, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtungen des Centers nicht nutzen kann. Ziff. 7 Satz 2 der Klausel knüpft die Wirksamkeit der Kündigung jedoch an die zusätzlichen Voraussetzungen, dass die Kündigung unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstands erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll. Durch die Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts auf eine Erkrankung des Kunden sowie die zusätzlichen Anforderungen an die Wirksamkeit der Kündigungserklärung wird das dem Kunden zustehende außerordentliche Kündigungsrecht erheblich eingeschränkt.
bb) Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (vgl. § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist in der Regel der Fall, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH Urteil vom 26. Mai 1986 - VIII ZR 218/85 - NJW 1986, 3134, 3135 mwN).
cc) Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitness-Studios kann ein solcher Umstand nicht nur in einer Erkrankung des Kunden liegen. Ihm kann auch aus anderen Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen, die weitere Nutzung der Leistungen des Studiobetreibers bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar sein. So kann beispielsweise das Vorliegen einer Schwangerschaft ein Grund zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages sein (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 23; Christensen in Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 11. Aufl. Teil 2 [Sportstudioverträge] Rn. 4). Im Übrigen hat der Senat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass Klauseln, die einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung der monatlichen Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtungen des Fitness-Studios nicht nutzen kann, den Kunden unangemessen benachteiligen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/95 - NJW 1997, 193, 194; vgl. auch Damman in Wolf/Lindacher/Pfeiffer AGB-Recht 5. Aufl. Klauseln [Fitnessstudiovertrag] F 28).
Im vorliegenden Fall schränkt die Kündigungsklausel das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen ein. Denn die Klausel kann in der für die Inhaltskontrolle maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu BGH Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07 - NJW 2008, 987 Rn. 9 mwN) dahingehend verstanden werden, dass der Kunde nur bei Vorliegen einer Erkrankung, die ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtungen des Centers nicht ermöglicht, zur außerordentlichen Kündigung berechtigt und im Übrigen ein Recht zur außerordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist.
Hinzu kommt, dass die Klägerin durch die Klausel die Kündigung von der Vorlage eines ärztlichen Attestes abhängig macht, aus dem sich Art und Umfang der Erkrankung ergeben soll. Zwar ist ein berechtigtes Interesse des Betreibers eines Fitness-Studios an der Vorlage eines ärztlichen Attestes bei einer mit einer Erkrankung begründeten Kündigung ihres Kunden grundsätzlich anzuerkennen, um einen Missbrauch des eingeräumten Kündigungsrechts zu verhindern (vgl. Graf von Westphalen Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke [Stand: 2011] Fitness- und Sportstudiovertrag Rn. 23). Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass diesem Interesse der Klägerin bereits durch die Vorlage eines ärztlichen Attestes gedient ist, aus dem sich ergibt, dass eine sportliche Tätigkeit des Kunden nicht mehr möglich ist. Das Interesse der Klägerin, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, rechtfertigt es nicht, von ihren Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Denn grundsätzlich kann den Angaben eines Arztes in einem Attest Glauben geschenkt werden (vgl. zum Beweiswert einer von einem Arzt ausgestellten Bescheidung über eine Arbeitsunfähigkeit BAG NJW 1993, 809, 810 mwN). Außerdem ist es der Klägerin unbenommen, bei Zweifeln die Berechtigung der außerordentlichen Kündigung in Frage zu stellen und in einem gerichtlichen Verfahren die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung prüfen zu lassen, in dem dann der Kunde die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes trägt (MünchKommBGB/Gaier 5. Aufl. § 314 Rn. 27).
Im vorliegenden Fall muss der Kunde nach dem Wortlaut der Ziff. 7 Satz 2 des Vertrags der Kündigung ein ärztliches Attest beifügen, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer weiteren Nutzung des Fitness-Studios entgegensteht. Dieser Anforderung würde ein ärztliches Attest, das nur eine auf Dauer anhaltende Sportunfähigkeit des Kunden bescheinigt, nicht genügen. Um für die Klägerin nachvollziehbar darzulegen, warum er auf Dauer das Fitness-Studio nicht mehr nutzen kann, müsste der Kunde die Art seiner Erkrankung gegenüber der Klägerin offenbaren. Er steht daher vor dem Ausspruch einer Kündigung vor der Entscheidung, ob er bereit ist, gegenüber der Klägerin entsprechende Angaben zu machen oder auf die Ausübung seines Kündigungsrechts zu verzichten. Dadurch besteht die Gefahr, dass der Kunde davon abgehalten wird, von seinem Recht zur außerordentlichen Kündigung Gebrauch zu machen, zumal die Klägerin ihrerseits nicht gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist und der Kunde sich daher nicht darauf verlassen kann, dass seine Angaben vertraulich behandelt und nicht an andere weitergegeben werden.
Eine weitere Einschränkung seines Kündigungsrechts erfährt der Kunde schließlich auch dadurch, dass Ziff. 7 Satz 2 der Vertragsbedingungen der Klägerin eine Kündigungsfrist von zwei Wochen nach Kenntniserlangung von der Erkrankung vorsieht. Aufgrund der kurzen Frist könnte der Kunde gezwungen sein, den Vertrag voreilig zu kündigen, um sein Kündigungsrecht nicht zu verlieren. Ihm würde dadurch die Möglichkeit genommen, nach der Feststellung einer Erkrankung zunächst deren weiteren Verlauf abzuwarten, um dann entscheiden zu können, ob er tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, die Angebote des Fitness-Studios zu nutzen.
c) Durch diese Einschränkungen des Kündigungsrechts wird der Beklagte unangemessen benachteiligt. Die Kündigungsklausel ist daher wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Recht des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung des Fitness-Studiovertrages bestand daher unabhängig von den Voraussetzungen, die Ziff. 7 des Vertrages für eine krankheitsbedingte Kündigung vorsah.
4. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst nicht abschließend entscheiden, weil noch erforderliche Feststellungen fehlen. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Beklagte aufgrund der von ihm behaupteten Erkrankung zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt war.