Das Fitnessstudio hatte seine Räumlichkeiten um 150m verlegt. Der Nutzer kündigte daraufhin fristlos seinen Vertrag und führte u.a. diesen Umzug in Verbindung damit zur Begründung an, dass sich der Charakter des Studios geändert habe und eine Dusche nicht mehr vorhanden sei. Der Klage des Fitnessstudios auf Zahlung des Nutzungsentgeltes wurde stattgegeben.
Vom Amtsgericht wurde darauf hingewiesen, dass ein Umzug nicht per se ein Kündigungsrecht begründe. Es bezog sich dabei auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 16.12.1991 - 17 U 109/91 -, wonach eine Klausel, die die Kündigung für den Fall des Umzugs des Studios ausgeschlossen wurde, unzulässig sei. In dieser Entscheidung hatte das OLG drauf hingewiesen, dass der Umzug für den Nutzer „zumutbar“ sein könne oder nicht. Damit wurde auf den Einzelfall abgestellt. Da hier lediglich eine Distanz von 150m zwischen altem und neuem Studio bestünde, würde der Umzug als solcher keinen Kündigungsgrund darstellen.
Der Nutzer hatte zum Charakter geltend gemacht, es würde sich jetzt nicht mehr um ein Fitnessstudio handeln, sondern eher um ein Reha-Zentrum. Unabhängig davon, dass er selbst einen Reha-Kombi-Tarif gebucht hatte, sah das Amtsgericht darin allerdings keine Beeinträchtigung der Nutzung. Etwas anderes könnte nach dem Urteil wohl dann gelten, wenn der Nutzer nunmehr nicht mehr seine Übungen machte könnte, dies wurde aber vom Amtsgericht nicht festgestellt.
Das Amtsgericht hielt es für heute allgemein üblich, dass in Fitnessstudios Duschen vorhanden sind, so dass der Kunde nicht nach schweißtreibender Aktivität einen womöglich auch weiten Heimweg ungeduscht zurücklegen müsste. Die Duschmöglichkeit hatte es unstreitig im alten Gebäude gebeten (und wurde hier erst später wieder geschaffen). Allerdings könne der Umstand nicht zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden, da seitens der Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen wurde, dass der beklagte Nutzer die Dusche nie genutzt habe. Unabhängig von der Frage, ob hier dem Nutzer eine Überbrückung für einige Monate zumutbar gewesen wäre, habe er auch nicht konkret behauptet, die Dusche genutzt zu haben. In Ansehung einer Entfernung von 2,5km zwischen Studio und Wohnung des Nutzers sei die Angabe der Klägerin zudem glaubhaft, dass er nicht geduscht habe.
Kurze Inhaltsangabe:
Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio. Dieses verlegte sie innerhalb eines Ortes; das neue Studio befand sich 150m vom Standort des alten Studios entfernt. In diesem neuen Studio fehlten Duschen. Die Beklagte, die mit der Klägerin einen Vertrag zur Nutzung des Studios abgeschlossen hatte, kündigte diesen fristlos nach dem Umzug und machte dessen Verlegung und das Fehlen der Duschen geltend. Der Klage. Mit der die Klägerin restliches Nutzungsentgelt (unter Anwendung der Vorfälligkeitsklausel) geltend machte, hab das Amtsgericht statt.
Der von der Beklagten geltend gemachte Kündigungsgrund würde nicht greifen. Die Entfernung des neuen Studios zum alten Standort von 150m würde hier vom Grundsatz nicht eine Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag begründen können.
Soweit die Beklagte eine Verringerung der Gerätezahl geltend gemacht hatte wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Beklagte nicht einmal eine persönliche Betroffenheit behauptet habe. Im übrigen sei der Behauptung der Beklagten von der Klägerin entgegen getreten worden und die Beklagte habe für ihre Behauptung, für die sie beweisbelastet sei, keinen Beweis angeboten.
Auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe einseitig die Öffnungszeiten des Studios geändert, rechtfertige die Kündigung bereits deshalb nicht, da nicht ausgeführt worden sei, in welchem Umfang dies geschah.
Ob das Fehlen von Duschen einen Kündigungsgrund darstellen würde, ließ das Gericht offen. Die Klägerin habe, rotz des entsprechenden Hinweises der Klägerin, nicht vorgetragen, dass sie die Duschen auch genutzt hat und durch deren fehlen nunmehr nicht mehr am Vertrag festhalten könne-
Damit hat das Amtsgericht verdeutlicht, dass nicht jede Änderung eines Studios, auch dessen Verlegung, einen Kündigungsgrund begründen kann. Voraussetzung für eine Kündigung nach § 314 BGB ist, dass ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ende für den Kündigenden unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist nicht n allgemeinen Kriterien zu prüfen, sondern am der persönlichen Betroffenheit. Eine Verringerung von Geräten oder das Fehlen der Duschen kann mithin nur dann Einfluss auf das konkrete Vertragsverhältnis haben, wenn der Nutzer persönlich betroffen ist. Dies ist bei einer Verlegung in des Studios im näheren Bereich ebensowenig der Fall, wie das mögliche Fehlen von Geräten und Duschen, die vom Nutzer nicht verwandt werden.
Auch wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Kündigung nach § 314 BGB nicht nach Ablauf längerer Zeit (hier war der Umzug des Studios im März 2016, die Kündigung erfolgte erst im Juni 2016) erfolgen kann, weshalb bei einem längeren Zuwarten die Kündigung ausgeschlossen ist.
Im übrigen sie die Klägerin nach der vorliegenden Vertragsklausel berechtigt gewesen, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Die Beklagte befand sich mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug. Bei der daraus folgenden Vorfälligkeit der weiteren Beiträge handele es sich nicht um eine Klausel im Sinne einer Vertragsstrafe gem. § 309 Nr. 6 BGB, sondern um eine Regelung zur Fälligkeit. Sie benachteilige den Kunden auch nicht unangemessen. Insoweit verwies das Amtsgericht auf die Entscheidung des OLG Brandenburg in NJW-RR 2004, 273 und auf die Entscheidung des BGH zu Kreditverträgen in NJW 1986, 46.
Aus den Gründen:
hat das Amtsgericht Plettenberg am 06.02.2017
durch den Richter Dr. Schmidt
für Recht erkannt:
'
Der Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 364,50 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszins aus je 40,50 € seit dem 02.06 und 02.07.2016 sowie aus 283,50
€ seit dem 02.08.2016 zu zahlen sowie
an die Klägerin weitere 82,28 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins hieraus seit dem 26.08.2016 zu zahlen .
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
A)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Mitgliedbeiträgen i.H.v. 364,50 € aus dem Mitgliedschaftsvertrag vom 23 .02.2015 i.V.m. 535, 611 BGB.
I)
Der hier unstreitig abgeschlossene streitbefangenen Vertrag vom 23 .02 .2015 über die itgliedschaft im Trainings- und Therapiezentrum ist als typ,engemischte Gebrauchsüberlassungsvertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen zu qualifizieren, auf die die §§ 535 ff. und §§ 611 ff. BGB entsprechend sowie auch der
§ 314 BGB Anwendung finden.
II)
Aus diesem Vertrag kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von 364,50 € verlangen .
Ausweislich des abgeschlossenen Vertrages schuldet die Beklagte seit Vertragsbeginn unter dem 01 .03.2015 bis zum Vertragsende nach 24 Monaten unter dem 28 .02.2017 monatlich die Zahlung eines Betrags von 40 ,50 €, zahlbar jeweils zum ersten eines Monats.
1)
Soweit die Beklagte daher die Mitgliedbeiträge für die Monate Juni und Juli 2016 nicht beglichen hat, schuldet sie die Zahlung i.H.v . 81,00 €.
2)
Darüber hinaus hat die Beklagte nach der Nichtzahlung der Beiträge für die Monate Juni und Juli 2016 gemäß der vertraglichen Regelung unter dem Punkt "Zahlungsverzug " die Mitgliedsbeiträge für den restlichen Nutzungszeitraum von August 2016 bis Februar 2017 - also sieben Monate zu jeweils 40 ,50 €, insgesamt 283 ,50 € - zu zahlen.
a)
Die Beklagte befand sich . aufgrund der der kalendarischen Bestimmung der Leistungsflicht zum 01. eines jeden Nutzungsmonats gern. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ab dem 02.07.2016 mit Beträgen für zwei Monate in Verzug.
aa)
Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt , die sie hinsichtlich seines Zahlungsverzugs exkulpieren (vgl. § 286 Abs . 4 BGB). Soweit sie sich darauf beruft, dass ihr aufgrund der Aufnahme einer Ausbildung als Erzieherin die erforderlichen finanziellen Mittel zum Bestreiten der Mitgliedsbeiträge nicht mehr zur Verfügung standen, so steht dies dem Verzug nach vorgenannter Vorschrift nicht entgegen , denn die Verantwortlichkeit für eine verspätete Leistung entfällt nicht aufgrund fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit (Palandt/Grüneberg , BGB, 75. Aufl. 2016 , § 286 Rn. 32).
bb)
Letztlich ist die Klausel des Vertrages , wonach die restlichen Mitgliedsbeiträge für den Nutzungszeitraum bei Verzug mit zwei Beiträgen zur Zahlung fällig werden , wirksa·m und steht dem Verzugseintritt nicht entgegen.
Die streitgegenständliche Klausel stellt entgegen der Auffassung der Beklagten keine Vertragsstrafe dar und ist damit nicht nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Es handelt sich lediglich um eine Regelung zur Fälligkeit der Beiträge und nicht um eine Klausel mit Strafcharakter .
Die Klausel stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, weswegen eine Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht vorliegt (OLG Brandenburg , NJW-RR 2004 , 273 m. w. N.; BGH NJW 1986, 46 für Kreditverträge; Palandt/Grüneberg, § 307 Rn. 90). Vorfälligkeitsklauseln sind wirksam , wenn sie auf Vertragsverletzungen abstellen , die so schwerwiegend sind, dass sie ohne Rücksicht auf den Einzelfall eine Vertragsbeendigung rechtfertigen würden . Hierzu ist als Vergleichsmaßstab im vorliegenden Fall die Regelung des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB heranzuziehen, nach dem der Vrmieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug gerät (OLG Brandenburg, a. a. 0.). Davon weicht die von der Klägerin verwendete Klausel nicht zulasten der Beklagten ab. Denn hierin ist nicht lediglich auf einen Zahlungsrückstand , sondern - ebenso wie in § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB - ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug abgestellt.
III)
Der Zahlungsverpflichtung der Beklagten steht letztlich auch nicht die Kündigungserklärung vom 11.07.2016 entgegen .
.Die Beklagte war nicht berechtigt , das Vertragsverhältnis außerordentlich zu kündigen. Die Voraussetzungen des § 314 BGB sind nicht gegeben .
1)
Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengem ischter Vertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis ,
bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht. In den Vorschriften der §§ 626 Abs . 1, 543 Abs„ 1, 314 Abs. 1 BGB kommt der von Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck , dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht.
2)
Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung . des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
.Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungn des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (vgl. BGH NJW 2012,' 1431 = NZM 2012 , 394 Rn. 31 m.w.N.; NJW 1997, 193 [195] m.w .N.).
Bei einem Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios kann ein solcher - nicht in seinen Verantwortungsbereich fallender - Umstand etwa in einer Erkrankung des Kunden gesehen werden. Ebenso kann eine Schwangerschaft die weitere Nutzung bis zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unzumutbar machen (BGH NJW 2016, 3718 , beck-online).
Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe .stellen keinen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift und nach den vorgenannten Kriterien dar.
a)
So berechtigt zunächst die Verlegung des Fitnessstudios in der Räumlichkeiten im
………… vom ……… nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages , denn das Festhalten am Vertrag wird der Beklagten dadurch nicht unzumutbar.
Verlagert das Fitnessstudio währen der Mitgliedschaft seinen Standort, so ist auf den konkreten Einzelfall mit Blick auf die eintretende Entfernung abzustellen , ohne dass
- die Standortverlegung per se eine außerordentliche Kündigung rechtfertigte (vgl. Hamm NJW-RR 1992, 444 , beck-online) . Zwischen den beiden Adressen liegt eine Strecke von lediglich 150 Metern ausweislich des Kartendienstes „Google-Maps ". Zur Wohnanschrift der Klägerin hat sich die Entfernung durch die Standortverlagerung gar verringert. Ein Festhalten am Vertrag wird ihr folglich nicht unzumutbar .
b)
Das Gericht kann es weiter dahingestellt bleiben lassen, ob die Verringerung der Geräteanzahl für sich einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstellt. Die Beklagte hat nämlich schon nicht vorgetragen , dass sie persönlich überhaupt davon betroffen ist, so dass ihr ein Festhalten am Vertrag gerade wegen des Entfalls besonderer Trainingsmöglichkeiten unzumutbar geworden wäre.
Überdies hat die für das Vorlieg nd von Kündigungsgründen beweisbelastete Beklagte für ihre Behauptung zur Reduzierung der Geräte, auch vor dem Hintergrund des weiteren Vortrags der Klägerin zu diesem Komplex, keinen Beweis angetreten, so dass sie ohnehin beweisfällig geblieben ist. Hierauf musste das Gericht auch nicht hinweisen, da es in Ansehung des Umstandes, dass keine der Behauptungen der Beklagten rnit einem Beweisantritt versehen ist, nicht davon. ausgehen musste, dass es sich hierbei um ein Versehen handelte (Greger in: Zöller , Zivilprozessordnung , 31. Aufl. 2016, § 139 ZPO, Rn. 16).
c)
Soweit die Beklagte rügt, dass die Klägerin die Öffnungszeiten einseitig abgeändert hat, ist der Vortrag schon unschlüssig, da nicht klar wird, in welchem Umfang dies
. geschehen sein soll. Hierauf musste das Gericht gleichsam nicht hinweisen, da die Klägerin in der Replik ausdrücklich und zutreffend auf den nicht hinreichenden Vortrag verwiesen hat (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung , 31. Aufl. 2016 , § 139 ZPO, Rn. 6a).
d)
Letztlich kann das Gericht auch die Frage dahingestellt bleiben lassen, ob das Fehlen von Duschen eine Kündigung des Vertrages rechtfertigt, denn auch hier hat die Beklagte - auch nach entsprechenden Einwendungen der Klägerin - nicht vorgetragen , dass sie die Duschanlagen auch genutzt hat und durch deren Fehlen nunmehr am Vertrag nicht mehr festgehalten werden könne.
3)
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde , dass es sich bei dem nunmehrigen Fehlen der Duschräume um einen außerordentlichen Kündigungsgrund handelte, so kann der Kündigende nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nach der er von dem Kündigungsgrund Kenntnis erlangte, § 314 Abs . 3 BGB.
Die Beurteilung der Angemessenheit der Kündigungsfrist hat unter Berücksichtigung ihres Zwecks , der Bedeutung des Kündigungsgrunds , der Auswirkungen für die Beteiligten und des Umfangs der erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen.
Nach diesen Grundsätzen war die Kündigungsfrist jedenfalls zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung im Juli 2016 längst abgelaufen . Die Verlegung des Standortes erfolgte bereits im März 2016 , ohne dass die Beklagte zuvor das Fehlen der Duschräume in den neuen Räumlichkeiten bemängelt hätte. In Ansehung der Gesamtvertragslaufzeit und des Umstandes, dass Fitnessstudios i.d.R. wöchentlich aufgesucht zu werden pflegen, wäre es der Beklagten zumutbar gewesen, jedenfalls binnen eines Monats eine Kündigung des Vertrages zu erklären. Selbst wenn man ihr ein ganzes Quartal einräumte, wäre diese Frist nicht eingehalten. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die übrigen Einwendungen, die die Beklagte vorgebracht hat.
B)
Die für einen Gegenstandswert i.H.v. der Hauptforderung angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70 ,20 € sowie die durch .Rücklastschriften angefallenen Kosten i.H.v. 12,08 € hat die Beklagte im Wege des Verzugsschadens nach §§ 280 Abs . 1, Abs . 2, 286 BGB zu ersetzen.
C)
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs . 1, Abs . 2, 286, 288 Abs. 1, 291 BGB
D)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Jene zur vorläufigen Vollstreckbarke it aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 364,50 EUR festgesetzt.
Dr. Schmidt