Kurze Inhaltsangabe:
Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Nutzung eines von der Klägerin betriebenen Fitness-Studios. Der Vertrag vom 03.03.2014 sollte auf 24 Monate laufen. Mit Schreiben vom 13.08.2014 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos. Sie behauptete eine (dauerhafte) Sportunfähigkeit und legte ein Attest vor, demzufolge die Sportunfähigkeit seit dem 11.06.2016 bestehen soll. Die Klägerin widersprach der Kündigung und klagte das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt bis zum Zeitpunkt des möglichen Vertragsendes ein. Die Klage war erfolgreich.
Das Amtsgericht hat auf sich beruhen lassen, ob die behauptete Erkrankung als solche eine fristlose Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudio rechtfertigen könne. Denn auch wenn dies unterstellt würde, wäre die darauf gestützte Kündigung nicht beachtlich. Entscheidend sei, dass nach § 314 Abs. 3 BGB der Berechtigte eine fristlose Kündigung nur in angemessener Frist erklären kann, die hier nach § 626 Abs. 2 BGB zwei Wochen betrage und mit Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgeblichen Umstände beginne. Da in dem Attest vom 31.07.2014 die angebliche Sportunfähigkeit der Beklagten ab dem 11.06.2014 bescheinigt wurde, ist auch davon auszugehen, dass dies der Beklagten bekannt gewesen wäre. Damit wäre die Kündigung erst zwei Monate nach Kenntniserlangung erfolgt und mithin wegen Versäumung der Frist unwirksam. Die Beklagte wäre auch beweisfällig für ihre Behauptung geblieben, erst seit dem 31.07.2014 die ausreichende Kenntnis gehabt zu haben.
Kurze Inhaltsangabe:
Das Landgericht legt unter Darlegung der einschlägigen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung dar, dass Krankheit einen Grund zur
fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages darstellen kann. Als eine entsprechende Krankheit könne auch eine Depression gewertet werden, die auf Grund des Todes eines Elternteils
eingetreten sei. Auf dieser Grundlage hatte bereits das Amtsgericht ein Gutachten eingeholt, welches eine Depression der Nutzerin bestätigte. Allerdings hatte das Amtsgericht für den Beginn der
Depression im Beweisbeschluss eine falsche Jahreszahl genannt, auf die dann der Gutachter in seinem Gutachten abstellte. Das Landgericht folgte der Berufung der Klägerin, dass das Amtsgericht den
Jahreszahlfehler nicht als Versehen einzustufen durfte und holte ein neues Gutachten ein. In diesem Gutachten führte der nun bestellte Sachverständige aus, er könne für den maßgeblichen Zeitpunkt
oder den gesamten Zeitraum hinweg nicht "positiv belegen", dass die Nutzerin nicht in der Lage gewesen wäre, ihren Vertrag fristgerecht zur Klägerin zu kündigen. Da damit nicht feststand, dass
die Beklagte (Nutzerin) nicht vor Ausspruch der fristlosen Kündigung auch hätte ordentlich kündigen können (woran sie nach ihrer eigenen Einlassung infolge der Depression gehindert gewesen sei)m
gab das Landgericht der Berufung statt. Dabei stellte das Landgericht auch auf die Erwägung des von ihm beauftragten Gutachters ab, dass die Nutzerin während der Zeit ihrer Arbeit
nachgegangen sei, was gerade gegen eine entsprechende (schwere) Depression, die sie hätte handlungsunfähig machen können, spricht.
Das Urteil:
Kurze Inhaltsangabe
Bei Fitnessstudio-Verträgen ist eine der möglichen Gründe für eine vorzeitige Beendigung des
Vertrages gem. § 314 BGB (sogenannte fristlose Kündigung) die Erkrankung. Die Entscheidungen darüber betreffen regelmäßig die Fragen, welcher Art und tatsächlicher und zeitlicher Umfang vorliegen
müssen und seit wann der Nutzer davon Kenntnis hat. Denn unstreitig ist allgemein, dass der Nutzer kündigen kann, wenn ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtung aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Aus den Grünen des Urteils:
Die Klage ist in vollem Umfange aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vertragsverhältnisses begründet.
Der Beklagte schuldet die in der Klagebegründung näher dargelegten Beträge aufgrund des geschlossenen Vertrages. Die beklagtenseits ausgesprochene fristlose Kündigung hat das Vertragsverhältnis nicht beendet. Zur Wirksamkeit einer fristlosen Vertragskündigung aus wichtigem Grund - hier wegen Sportun fähigkeit - bedarf es der Angabe der konkreten gesundheitlichen Gründe, so dass allein die Vorlage eines ärztlichen Attestes , welches eine dauerhafte Spor tunfähigkeit attestiert , nicht ausreichend ist (vgl. LG Duisburg , Urteil vom 06.05.2008, Aktenzeichen 12 S 6/03 veröffentlicht in Juris m. w. N., sowie AG Lichtenberg vom 28.09.2006 , Aktenzeichen 12 C 215/06 ebenfalls veröffentlicht in Juris) . Das Attest vom 17.04.2012 (BI. 21 d. A.) ist entsprechend der vorzitier ten Rechtsprechung nicht ausreichend. Auch hat die durchgeführte Beweisauf nahme nicht ergeben , dass Gründe beklagtenseits vorlagen , die zu einer fristlo sen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt hätten. Nach der schriftli chen Angabe des Zeugen Dr. Köbel vom 14.01.2013 (BI. 68 ff d. A.) wurde dem Beklagten lediglich angeraten , „für einen längeren Zeitraum (ca. sechs Monate) keinen Sport zu treiben". Eine letzte Untersuchung sei am 23.03.2012 erfolgt.
Angaben zur Entwicklung der lokalen Situation konnte der Zeuge nicht treffen. Allerdings hat er in seiner schriftlichen Stellungnahme ergänzend ausgeführt, dass die vorliegende Erkrankung nicht zu einer dauerhaften Einschränkung führt. Der Zeuge Wagner hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 15.01.2013. (BI. 72 ff d. A.) ausgeführt , dass es in dem klägerischen Fitnessstudio bei Vorhandensein von Rückenproblemen alternative Trainingsmethoden und ein gesundheitsorientiertes Training gebe. Im klägerischen Fitnessstudio könne eine spezifisch und individuell je nach Beschwerdebild geeignete Auswahl und Durchführung von Übungen erfolgen . Auf Basis der vorgenannten schriftlichen Erklärung der Zeugen war es daher dem Beklagten durchaus möglich, entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen zumindest teilweise im vereinbarten Zeitraum die klägerische Einrichtung zu nutzen. Das Gericht folg°t insoweit auch weiterhin der klägerseits zitierten Rechtsprechung . Wie mit Verfügung vom 02.05.2013 hingewiesen, sind die beklagtenseits behaupteten andauernden Probleme unsubstantiiert und einer rückwirkenden Sachverständigenerhebung nicht zugänglich. Die fristlose Kündigung dürfte darüber hinaus verfristet sein. Auch sind die behaupteten mündlichen Kündigungen nicht ausreichend belegt. Entsprechend konnte aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nur wie tenoriert befunden werden.
Die Nebenforderungen sind gemäß den §§ 286 ff BGB begründet.
Das Urteil:
Kurze Inhaltsangabe:
Bei Fitnessstudio-Verträgen ist eine der möglichen Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gem. § 314 BGB (sogenannte fristlose Kündigung) die Erkrankung. Die Entscheidungen darüber betreffen regelmäßig die Fragen, welcher Art und tatsächlicher und zeitlicher Umfang vorliegen müssen und seit wann der Nutzer davon Kenntnis hat. Denn unstreitig ist, dass der Nutzer kündigen kann, wenn ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.
Das Urteil:
Kurze Inhaltsangabe mit Anmerkung:
Der BGH hat sich in seiner Entscheidung mit zwei Klauslen auseinandergesetzt:
Die Erstlaufzeit von 24 Monaten ist statthaft und verstösst nicht gegen das recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Eine Klausel, derzufolge der Nutzer bei einer krankheitsbedingten Kündigung ein ärztliches Attest vorlegen muss, sei unwirksam. Es würde unzulässig das Kündigungsrecht einschränken. Wenn der Betreiber des Fitnessstudios das Vorliegen einer die Kündigung rechtfertigenden Erkrankung nicht glaube, müsse dies in einem Rechtsstreit geklärt werden. Hier nun muss dann allerdings der Nutzer seine behauptete Krankheit substantiiert darlegen und beweisen.
Die Entscheidung des BGH zur Krankheitsklausel nutzt letztlich weder dem Nutzer noch dem Betreiber, werden doch so die Beteiligten notwendig in einen Rechtsstreit getrieben, wenn die Erkrankung nicht offenkundig sein sollte. Während nach der Klausel auch die Auslegung möglich gewesen wäre, dass bei einer ärztlich attestierten Sportunfähigkeit die Kündigung stets zu bejahen ist, muss sich nun der Betreiber - ohne die Klausel - auch auf entsprechende ärztliche Angaben nicht einlassen und kann dies durch einen gerichtlich zu beauftragenden Mediziner als Gutachter prüfen lassen.
Anzumerken ist noch, dass das Landgericht nach Rückverweisung ein medizinisches Gutachten einholte und der Klage des Betreibers (neuerlich) statt gab.