Inhaltsangabe:
Die Klägerin betrieb ein Fitnessstudio und begehrt von dem Beklagten die Zahlung restlichen Nutzungsentgelts aus einem Vertrag vom 11.03.2019 für 11 Monate. Nach dem Vertrag war die Zahlung eine Nutzungsentgelts von € 1.198,60 für die Vertragslaufzeit vereinbart, wobei der beklagten Nutzer diesen Betrag in monatlich jeweils zu Beginn eines Monats zu zahlenden Raten à € 49,40 zahlen konnte. Sollte allerdings der Nutzer mit mindestens zwei Raten in Verzug geraten, sollte der gesamte noch offene Restbetrag auf einmal zur Zahlung fällig sein. Am 01.04.2020 hatten die Parteien vereinbart, dass der Vertrag im Zeitraum vom 01.04. – 31.05.2020 ruht, die Klägerin während dieser Zeit auch keine Beiträge einzieht und die ursprünglich vereinbarte Erstlaufzeit entsprechend dieser Ruhezeit verlängert. Während dieser zeit war das Studio coronabedingt geschlossen. Die Klägerin buchte die Nutzungsentgelte für die zwei Monate gleichwohl ab (die Lastschriften wurden vom Beklagten zurückgerufen). Der Beklagte kündigte den Vertrag mit der Klägerin unter Verweis auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage wegen der Abbuchungen und im Hinblick auf die Ruhezeitvereinbarung. Die Klägerin widersprach der Kündigung und begehrte nach Verzug des Beklagten mit zwei Monatsbeiträgen die offenen Beiträge, berechnet bis zum Ende der (vereinbart verlängerten) Vertragslaufzeit.
Das Amtsgericht ging von einer unwirksamen Kündigung aus.
Unabhängig davon, ob das Vertragsverhältnis als Miet-, Dienst oder typengemischter Vertrag angesehen würde, handele es sich um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Grund zustünde (§§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB). Dieser wichtige Grund läge vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar sei (vgl. § 314 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei trage allerdings der Kunde grundsätzlich das Risiko, die Einrichtung wegen Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes würde nur bei Gründen gelten, die er nicht beeinflussen könne und eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen nicht mehr zumutbar sei. Das AG verweist hier auf die Entscheidung des BGH vom 08.02.2012 – XII ZR 42/20 -, in der allerdings der BGH darauf abstellte, dass die Kündigung aus wichtigem Grund verlange, dass es dem Kunden aus nicht in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht mehr zumutbar sein müsse, weiter am Vertrag festzuhalten. Die mögliche Unzumutbarkeit des Bestandes des Vertrages lediglich für die kündigende Partei reiche nicht aus (Begr. RegEntwurf zu § 314 Abs. 1 S. 2 BGB in BT-Drs. 14/6040, S 148).
In Ansehung der Ruhezeitvereinbarung der Parteien könne auf sich beruhen, ob die coronabedingte Schließung des Studios dazu führte, dass keine Leistung vom Betreiber desselben verlangt werden könne oder ob die Gutscheinregelung des Art. 240 § 5 EGBGB zu Tragen käme.
Für die Ruhezeitvereinbarung läge auch keine Störung der Geschäftsgrundlage vor, § 313 BGB. Voraussetzung für § 313 BGB wäre, dass sich nach Vertragsschluss die Umstände so schwerwiegend geändert hätten, dass einem Teil das Festhalten an dem vertrag nicht mehr zumutbar sei und die Parteien bei Kenntnis diesen Vertrag nicht oder mit anderen Inhaltgeschlossen hätten. Vorliegend sei aber die Ruhezeitvereinbarung gerade im Hinblick auf die Unsicherheit im Rahmen der Corona-Krise abgeschlossen worden und für die Parteien sei auch zum Zeitpunkt des Abschlusses ersichtlich gewesen, dass der Gesetzgeber die Gutscheinregelung in Art. 240 EGBGB treffen würde, weshalb eine Unvorhersehbarkeit nicht vorläge. Zudem sei ein Festhalten an der Vereinbarung nicht unzumutbar. Die nach § 313 BGB erforderliche Grundlagenstörung verlange, dass ein Festhalten untragbar, mit Recht und Gerechtigkeit nicht vereinbar und der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zumutbar sein dürfe. Das sei nicht der Fall, da 98% der Mitglieder während der Schließung weitergezahlt hätten um später kostenfrei nachzutrainieren und dem Beklagten kein größerer wirtschaftlicher Schaden (gar eine Existenzvernichtung) drohe.
Der Umstand, dass die Klägerin während der Ruhezeit von der Lastschrift-Einzugsermächtigung Gebrauch machte (der Beklagte nahm Rückbuchungen vor), rechtfertige hier auch nicht die fristlose Kündigung. Zwar könne die Zerstörung eines Vertrauensverhältnisses einen Grund darstellen. Doch begründe ein Fitnessstudiovertrag kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern, da es sich um ein Massengeschäft handele und gerade auch hinsichtlich der Zahlungspflicht kein besonderes vertrauens- oder Näheverhältnis bestünde. Es hätte auch kein bewusster Versuch der Irreführung durch die Klägerin vorgelegen. Nach der Kodifizierung der Gutscheinlösung habe sich die Klägerin berechtigt geglaubt, von der aus Kulanz getroffenen Ruhezeitvereinbarung mit dem Beklagten zurücktreten zu können. Da es hier in der Corona-Krise viele Unklarheiten gab, der Beklagte auch die Lastschriften nicht abmahnte, würden diese die fristlose Kündigung nicht rechtfertigen können.
Aus dem Urteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 548,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.07.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 554,40 € festgesetzt.
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I.
Die zulässige Klage ist im tenoriertem Umfang begründet. Der Vertrag (dazu 1.) wurde nicht durch die am 22.06.2020 ausgesprochene Kündigung der Beklagten beendet (dazu 2.). Dem Anspruch steht auch nicht die aufgrund der Corona-Krise geschlossene Vereinbarung entgegen (dazu 3.).
1.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung restlichen Nutzungsentgelts für weitere 11 Monate aus dem Fitnessstudiovertrag vom 01.03.2019. Darin haben die Parteien vereinbart, dass eine Vorauszahlung in Höhe von 1.198,60 € für die gesamte Laufzeit zu erbringen ist, die Beklagte diese in monatlichen Raten zu je 49,90 € jeweils monatlich im Voraus bezahlen kann. Sämtliche Raten werden demnach fällig, wenn der Vertragspartner mit mindestens 2 Monatsraten im Verzug ist. Von den vereinbarten 24 Monaten Laufzeit hat die Beklagte 13 Monatsraten bezahlt. Der Vertrag hat eine Laufzeit bis zum 28.02.2021. Aufgrund der zwischen den Parteien geschlossenen Ruhezeitvereinbarung vom 08.04.2020 hat sich diese bis 30.04.2021 verlängert, sodass die Beklagte weitere 11 Monate zu bezahlen hat. Die Parteien haben am 08.04.2020, schriftlich festgehalten am 29.04.2020, vereinbart, dass die Klägerin vom 01.04. bis 31.05.2020 keine Beiträge einzieht und die Erstlaufzeit des Vertrages entsprechend um diese Ruhezeit verlängert wird.
2.
Die Beklagte hat den Fitnessstudiovertrag nicht wirksam gekündigt. Es lag kein Kündigungsgrund vor. Unabhängig von der rechtlichen Einordnung eines Fitnessstudiovertrags als Miet-, Dienst- oder typengemischter Vertrag handelt es sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, bei dem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund zusteht (vgl. dazu und im Folgenden: BGH, Urteil vom 04.05.2016 - XII ZR 62/15 -, juris). In den Vorschriften der §§ 626 Abs. 1, 543 Abs. 1 und 314 Abs. 1 BGB kommt der von der Rechtsprechung und Lehre entwickelte allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, dass den Vertragsparteien eines Dauerschuldverhältnisses stets ein Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zusteht. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (so etwa § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei trägt allerdings der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm aus Gründen, die er nicht beeinflussen kann, eine weitere Inanspruchnahme der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr zumutbar ist (BGH, Urteil vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10 - und vom 23.10.1996 - XII ZR 55/95 -, jeweils juris m.w.N.). Gemäß § 314 Abs. 1 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund dann vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Nicht ausreichend ist daher, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses allein für den Kündigenden unzumutbar ist (Begr. RegE zu § 314 Abs. 1 S. 2, BT-Drs. 14/6040 S. 178). Da das Gesetz auf eine nähere Regelung des Kündigungsgrundes bewusst verzichtet, tritt die Berücksichtigung und umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Besonderheiten des jeweiligen Vertragstyps rechnen, in den Vordergrund (vgl. Begr. RegE zu § 314 Abs. 1 S. 2, a.a.O.).
Die entgegen der Vereinbarung getätigte Abbuchung der Mitgliedsbeiträge für die Monate April und Mai 2020 durch die Klägerin genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar liegt dies in der Sphäre der Klägerin. Allerdings liegt hier keine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme der Leistungen für die Beklagte vor. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung vorliegend zu berücksichtigen, dass das von der Beklagten behauptete Vertrauensverhältnis nicht zerrüttet ist. Grundsätzlich kann eine Zerstörung des erforderlichen Vertrauensverhältnisses zwar einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. Dabei reichen geringfügige Pflichtverletzungen nicht aus. Es muss stets eine Abwägung auf Grund der konkreten Vertragsgestaltung durch die Interessen und Vereinbarungen der Beteiligten erfolgen, wobei namentlich der Zweck und die Art des Vertrages, das Ausmaß an persönlichen Bindungen, das Erfordernis persönlichen Vertrauens in die Loyalität, Wahrheitsliebe, Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft des Vertragspartners, die Gefährdung von Vermögensinteressen und die Effektivität von Kontrollmöglichkeiten zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 02.09.1999 - VII ZR 225/98-, beck-online). So besteht bei einem Fitnessstudiovertrag schon kein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern, da es sich dabei um ein Massengeschäft handelt und zumindest hinsichtlich der Zahlungspflicht kein besonderes Vertrauens- oder Näheverhältnis besteht. Auch lag seitens der Klägerin kein bewusster Versuch der Irreführung vor. Nach Bestätigung der sog. Gutscheinlösung am 14.05.2020 durch den Gesetzgeber sah sie sich berechtigt, sich von der aus Kulanz getroffenen Vereinbarung zu lösen. Gerichtsbekannterweise war die Zeit der Corona-Krise von zahlreichen Unklarheiten behaftet. Auch stand zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung durch die Klägerin am 19.05.2020 die Wiedereröffnung und das Ende der Vereinbarung kurz bevor, sodass beiden Parteien klar war, dass keine neue Vereinbarung hinsichtlich eines Ruhens oder der Gutscheinlösung zu treffen war. Überdies ist auch zu beachten, dass es sich dabei inklusive Mahnkosten um einen relativ geringen Betrag in Höhe von 140,60 € handelte und die Klägerin der Beklagten in diesem Schreiben zusagte, dass die beiden Monate am Vertragsende kostenlos angehängt würden. Weder hatte die Beklagte also einen tiefgreifenden Vermögensschaden noch die Klägerin einen solchen Vorteil. Dabei ist auch maßgeblich, dass die Klägerin ausweislich der geschlossenen Vereinbarung die Beiträge nicht gänzlich erlassen hat, sondern nur die Abbuchung beenden wollte und die Monate dann nach Vertragsende - kostenpflichtig - hätten angehängt werden sollen. Darüber hinaus wurde nicht einmal eine Abmahnung oder den Versuch einer Klärung mit der Klägerin bezüglich der Abbuchung vorgetragen. Dies wäre der Beklagten aufgrund der Umstände der Corona-Krise und der damit einhergehenden Unsicherheiten und Herausforderungen ohne weiteres möglich gewesen.
3.
Der Zahlungsanspruch für 2 Monate ist auch nicht wegen der - auf Wunsch der Beklagten geschlossenen - Ruhezeitvereinbarung erloschen. Denn die Vereinbarung vom 08.04.2020, schriftlich bestätigt am 29.04.2020, lautete nicht dahingehend, dass die Monate April und Mai erlassen werden. Darin ist vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass die Klägerin die Beiträge bzw. Raten im April und Mai zwar nicht abbucht, die beiden Monate jedoch - kostenpflichtig - entsprechend an die Erstlaufzeit des Vertrages angehängt werden. Im Ergebnis sind nach dieser Vereinbarung somit 24 Monate zu bezahlen; die Beklagte sollte das Fitnessstudio jedoch nicht lediglich bis 28.02.2021, sondern bis 30.04.2021 nutzen können.
Aufgrund der geschlossenen Ruhezeitvereinbarung kann dahin stehen, ob die Gegenleistung (zur Verfügung stellen des Fitnessstudios) wegen Unmöglichkeit aufgrund der coronabedingten Schließung, § 275 BGB, nach § 346 Abs. 1 BGB nicht geschuldet ist oder ob die Gutscheinlösung des Art. 240 § 5 EGBGB Anwendung findet.
Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin liegt für diese Vereinbarung auch keine Störung der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB, vor. Die Geschäftsgrundlage ist gestört, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss so schwerwiegend geändert haben, dass einem Teil das Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie die Veränderung vorausgesehen hätten. Vorliegend haben die Parteien die Ruhezeitvereinbarung aufgrund der Unsicherheit im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Corona-Krise geschlossen. Für beide Parteien war jedoch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ersichtlich, dass der Gesetzgeber in Art. 240 EGBGB eine Regelung treffen würde, sodass keine Unvorhersehbarkeit vorliegt. Darüber hinaus ist das Festhalten an der Vereinbarung auch nicht unzumutbar. Die Berufung auf eine Grundlagenstörung nur dann zulässig, wenn dies zur Vermeidung eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit der betroffenen Partei nach Treu und Glauben nicht zuzumutenden Ergebnisses unabweislich erscheint und ihr das Festhalten am unveränderten Vertrag schlechthin nicht zugemutet werden kann (BGH, Urteil vom 11.07.1958 - VIII ZR 96/57 -, beck-online). Dabei ist eine Abwägung aller Einzelfallumstände vorzunehmen. Vorliegend ist es der Klägerin nicht unzumutbar, an der Ruhezeitvereinbarung festzuhalten. So trägt sie selbst vor, dass 98 % ihrer Mitglieder die Möglichkeit gewählt haben, die Beiträge während der Corona-Monate April und Mai zu bezahlen und diese später kostenfrei nachzutrainieren. Ein größerer wirtschaftlicher Schaden oder gar eine Existenzvernichtung droht der Beklagte durch Festhalten an der Ruhezeitvereinbarung mit der Klägerin daher nicht. Dies auch aufgrund des geringen Betrages in Höhe von 140,60 €. Weiterhin begehrte sie erst am 19.05.2020 und somit zu einem Zeitpunkt, zu dem feststand, dass ab Juni das Fitnessstudio wieder geöffnet hat und die Mitglieder (und auch die Beklagte) wieder monatlich Beiträge bezahlen müssen, die Abbuchung der Monate April und Mai, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem ein eventueller coronabedingte Liquiditätsengpass endete.
Somit war der Klage hinsichtlich der Nutzungsbeiträge in Höhe von 548,90 € (11 Monate) stattzugeben, da sich die Beklagte durch Einstellung jeglicher weiterer Zahlungen unzweifelhaft und unabhängig von der Ruhezeitvereinbarung mit mehr als 2 Monatsraten bzw. Beiträgen in Verzug befindet.
4.
Die Klage war hinsichtlich der Rücklastschriftkosten in Höhe von 5,50 € abzuweisen, da die Beiträge für die Monate April und Mai aufgrund der abgeschlossenen Ruhezeitzeitvereinbarung nicht fällig waren, die Klägerin diese also nicht hätte abbuchen dürfen.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Klägerin war verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert orientiert sich an der Hauptforderung, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.