A. vertragliche Kündigungsfrist 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2015 - 2-16 T 8/15 -

Kurze Inhaltsangabe: 

 

Die Beschwerde der Beklagten gegen den im wesentlichen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts wies das Landgericht zurück und führte dabei aus, dass

 

  • die vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende bei einer Laufzeit von einem Jahr angemessen ist
  • die Wartungspauschale als Preisbestandteil nicht der AGB-Kontrolle unterliegt. 

Aus den Gründen:

Download
CCF07072015_00000.pdf
Adobe Acrobat Dokument 2.9 MB


B. Kündigungsfrist bei Krankheit

AG Frankfurt-Höchst - 387 C 2436/14 (98) -, Urteil vom 19.12.2014

Kurze Inhaltsangabe:

 

Wer zu spät kommt. den bestraft das Leben. Dies musste eine Nutzerin eines Fitnessstudios erfahren, die ihren Vertrag mit dem Betreiber fristlos mit der Begründung kündigte, krankheitsbedingt die Einrichtung nicht mehr nutzen zu können. Damit hat sie zwar einen Kündigungsgrund benannt, der  - wer er sich bei bestreiten als richtig erweist, die fristlose Kündigung nach herrschender Rechtsprechung rechtfertigen soll. Allerdings hatte sich hier das Amtsgericht in seinem Urteil nicht weiter mit dieser Frage auseinandersetzen müssen, insbesondere also auch nicht prüfen müssen, ob die Behauptung der Nutzerin richtig ist. Denn jedenfalls war der Nutzerin dieser mögliche Kündigungsgrund zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung seit über einer Woche ("...Beschwerden in der Zeit Zeit Februar März 2014 bis zum Zugang der Kündigung am 07.04.2014...") bekannt gewesen. Da die (erstmalige) Vertragslaufzeit nur auf 12 Monate begrenzt war, war dieses Zuwarten nach Auffassung des AG Frankfurt-Höchst im Sinne von § 314 Abs. 3 BGB zu lang. Von daher wurde der Klage des Betreibers des Fitnessstudios auf Zahlung des weiteren Nutzungsentgelts unabhängig davon stattgegeben, ob der Nutzerin ein recht zur fristlosen Kündigung wegen gesundheitlicher Probleme zugestanden hätte. 

 

Aus den Gründen:


"Die Klage ist begründet, da die Kündigung der Beklagten vom 02.04.2014 das Vertrags­ -verhältnis nicht vor Ablauf des 30.11.2014 beendet hat. Das Gericht kann nicht feststel­len, dass der  Beklagten ein Recht zur fristlosen  Kündigung zustand.  Maßstab  hierfür  ist §543 Abs . 1 BGB, da es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Mietvertrag handelte (BGH Urteil vom 08.02 .2012, XII ZR 42/10) . Die von der Beklagten behauptete Erkran­kung ist zwar grundsätzlich geeignet, einen nichtigen Grund zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses darzustellen . Auch ist es fraglich, ob von der Beklagten  nähe­re Angaben zur Art ihrer Erkrankung verlangt werden können;  grundsätzlich  ist  dem Attest eines Arztes zu vertrauen (a.a.O.). Das Gericht  kann aber  nicht feststellen,  dass die Beklagte ihr Kündigungsrecht innerhalb einer angemessenen Frist nach Auftreten des nichtigen Grundes ausgeübt  hat. Es gilt insoweit der Rechtsgedanke aus § 314  Abs. 3 BGB. Bei der Bemessungder Frist, innerhalb derer das Kündigungsrecht auszuüben ist, kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalles an. Hier  ist zunächst  die recht kurze - erstmalige - Vertragsdauer von nur 12 Monaten zu berücksichtigen, die die Zu­lässigkeit eines längeren Zuwartens ausschloss . Hier kann das Abwarten seit dem erstmaligen Auftreten der Beschwerden „in der Zeit Februar/März 2014" bis zum Zugang der Kündigung am 07.04.2014 nicht mehr als eine angemessene Frist angesehen wer­den. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund des Inhalts des von der Beklagten vorge­legten Attests von Dr. XXXX vom 02.04.2014, in dem es heißt, dass die Patientin „wei­terhin" das Fitnessstudio nicht besuchen könne. Diese Formulierung legt den Schluss nahe, dass die Beklagte schon zuvor ärztlicherseits auf die Unmöglichkeit des Fitness-­ studiobesuches aus gesundheitlichen Gründen hingewiesen worden war . Es war zu erwarten, dass sie die Kündigungals alsbald nach dem ersten ärztlichen Hinweisauf die Einschränkung aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandserklärt. Die von ihr mit Schrei­ ben vom 02.04.2014 ausgesprochene Kündigung hat das Vertragsverhältnis daher nicht mit sofortiger Wirkung beendigen können. Sie schuldet daher die geltend gemachten monatlichen Entgelte bis einschließlich November 2014 in Höhe von jeweils 62,50 € zuzüglich der gesetzlichen  Verzugszinsen  und vorgerichtlicher  Kosten."


AG Frankfurt am Main-Höchst, Urteil vom 15.02.2013 - 383 C 1351/12 (43) -

Kurze Inhaltsangabe:


Auch wenn eine Kündigung vom Grundsatz her gerechtfertigt sein könnte, muss sie doch rechtzeitig erfolgen. Dies gilt nicht nur für eine Kündigung zur Verhinderung einer Verlängerung eines Vertrages über ein bestimmtes Datum hinaus (wobei es sich dabei nicht im eigentlichen Sinne um eine Kündigung sondern rechtlich um einen Widerspruch gegen eine Verlängerung handeln würde), ist auch bei einer fristlosen Kündigung eine Frist zu wahren. Während § 626 Abs. 2 BGB für Dienstverträge eine Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes benennt, ist nach § 314 Abs. 3 BGB im übrigen die fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist auszusprechen. Für die Angemessenheit fehlt es an einer Legaldefinition, weshalb hier de Umstände des Einzelfalls entscheidend sind.


Zum Urteil:

Download
AG Ffm-Höchst 15.02.2013.docx
Microsoft Word Dokument 91.8 KB

C. Kündigungsfrist bei außerordentlicher Kündigung

AG Besigheim, Urteil vom 07.09.2012 - 3 C 437/12 -

Kurze Inhaltsangabe:


Auch wenn eine Kündigung vom Grundsatz her gerechtfertigt sein könnte, muss sie doch rechtzeitig erfolgen. Dies gilt nicht nur für eine Kündigung zur Verhinderung einer Verlängerung eines Vertrages über ein bestimmtes Datum hinaus (wobei es sich dabei nicht im eigentlichen Sinne um eine Kündigung sondern rechtlich um einen Widerspruch gegen eine Verlängerung handeln würde), ist auch bei einer fristlosen Kündigung eine Frist zu wahren. Während § 626 Abs. 2 BGB für Dienstverträge eine Frist von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes benennt, ist nach § 314 Abs. 3 BGB im übrigen die fristlose Kündigung innerhalb angemessener Frist auszusprechen. Für die Angemessenheit fehlt es an einer Legaldefinition, weshalb hier de Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Das AG Besigheim (z.B.) wendet § 626 Abs. 2 BGB wegen der Ähnlichkeit der Umstände entsprechend an.


Zum Urteil:

Download
AG Besigheim 7.9.12.pdf
Adobe Acrobat Dokument 2.2 MB