Vertragliche Kündigungsfrist von drei Monaten und Wartungspauschale

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.06.2015 - 2-16 T 8/15 -

G r ü n d e

 

 

I.

 

Die Beklagte begehrt Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine Klage auf u.a. Zah­lungvon Nutzungsentgelt aufgrundeines Fitnessstudiovertrags . 

Die Beklagte verweigert die Zahlung. Sie ist der Ansicht , sie habe den Vertrag wirksam ordentlich gekündigt. Die in den AGB enthaltene Kündigungsfrist von 3 Monaten benach­ teilige sie unangemessen und sei daher unwirksam. 

Hinsichtlich der weiteren Klagepositionen, gegen deren Begründetheit sich die Beklagte wendet, wird verwiesen auf die Klageschrift nebst Anlag (Bl.8 bis 11 d.A.), auf die Klageerwiderung (Bl.26 c bis 27 d.A.) . und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 03.11.2014 (Bl.124 bis 125 d.A.). 

Das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. hat durch Beschluss vom 26 .11.2014 (BI. 140 bis 142 d.A.) die beantragte Prozesskostenhilfe bis zur Höhe von 260 ,- bewilligt und im Üb­ rigen die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung verneint. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss verwiesen. 

Gegen diesen ihr am 10.12.2014 (Bl.143 d.A.) zugestellten Beschluss hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen die nur teilweise Bewilligung der beantragten Prozesskos­ tenhilfe eingelegt.  Diese ist am Montag, den  12.01.2015  (Bl.148 d.A.) beim  Amtsgericht eingegangen. Mit Beschluss vom 15.01.2015 hat es das Amtsger icht abgelehnt , der sofortigen  Beschwerde  abzuhelfen  und die Sache dem  Beschwerdegericht vorgelegt.

  

II.

 

Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs . 2 ZPO zulässig , insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. 

In der Sache  hat sie jedoch  keinen Erfolg. 

 

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückge­wiesen , da die beabsichtigte Rechtsverteidigung , soweit sie über den Streitwert von 260 ,­- €  hinausgeht, keine hinreichende Aussicht  auf  Erfolg bietet, §  114 Satz  1 ZPO. 

 

Dies gilt zunächst hinsichtlich des  von  der  Klägerin  geltend  gemachtenNutzungsentgelts für den Zeitraum Dezember2013 bis einschließlich September 2014 . Denn der zwischenden Parteien geschlossene Vertrag wurde nicht durch die Kündigung der Beklagten zum 30.11.2013  beendet. 

Die vereinbarte  dreimonatige  Kündigungsfrist  ist wirksam . 

 

Eine AGB-Kontrolle gemäß § 309 Nr.9 lit. C BGB scheidet aus, da der vorliegende Ver­tragstyp nicht vom Anwendungsbereich des § 309 Nr.9 erfasst ist. Denn bei dem zwischen den Parteien vereinbarten Vertrag handelt es sich - soweit dies dem Parteivortrag zu ent­nehmen ist - um einen  Gebrauchsüberlassungsvertrag , wie  seiner  Bezeichnung  Vertrag zur Nutzung der Einrichtung" entnommen werden kann. Jedenfalls ist die in dieser Vorschrift  genannte  Höchstfrist von 3 Monaten nicht tangiert. 

Soweit sich die Beklagtegeltend macht, die Kündigungsfrist von 3 Monaten stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und sei folglich unwirksam, hat sie gleichfalls keinen Erfolg.

 

Nach § 307 Abs.1 S.1 BGB sind Bestimmungen in AGB unwirksam , wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben  unangemessen benachteiligen . Dies ist der Fall, werin der Verwender  die Vertragsgestaltung  einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Ver­ tragspartners durchzusetzen versucht , ohne seinemVertragspartner einen angemessenen Ausgleich  zuzugestehen  (so BGH NJW 2012 , 1431, Tz.20 m.w.N.).


Nach·Maßgabe dessen hält eine Kündigungsfrist von 3 Monaten bei einer Erst- und Ver­ längerungslaufzeit von jeweils 12 Monaten bei der gebotenen Interessenabwägung der Klauselkontrolle stand.


Das Erfordernis der Angemessenheit einer Kündigungsfrist ergibt sich einerseits aus dem Interesse des Vertragspartners des Verwenders , nicht über  die  Weiterführung  des  Ver­trags zu einem Zeitpunkt entscheiden zu müssen zu  dem  er  ein  sachgerechtes  Urteil noch nicht fällenkann (Erman/R.Roloff , § 309 BGB, Rn.130), auf Seiten des Verwenders daraus,eine gewisse Planungssicherheit und Kalkulationsgrundlage für dessen wirtschaft lichen  Dispositionen  zu gewährleisten .

Davon ausgehend hat die Länge der  Kündigungsfrist  in  einem  angemessenen Verhältnis zur Erstlaufzeit zu stehen. Nach Auffassung der Kammer erscheint eine Vertragslaufzeit von 9 Monatenausreichend , um eine sachgerechte Entscheidung des Vertragspartners über die Fortführung eines Vertrags , wie er hier streitgegenständlich ist, zu gewährleisten. Gleichzeitig wird dabei dessen Interesse an der Vermeidung einer allzu langenwirtschaft­lichen Bindungvermieden . Andererseitsist die reguläreLaufzeit von 12 Monaten nicht so kurzbemessen, dass die Notwendigkeit einer vorausschauenden Planungnicht erkennbar wäre.

Gegen die Wirksamkeit der Wartungspauschale bestehen keine Bedenken. Es handelt sich hierbei- wieinsbesondere in der äußerlichen Gestaltung des Vertragsformulars zum Ausdruck kommt - offensichtlich um ein Element der Preisgestaltung. Die Berücksichti­ gung des Preises ist im Rahmen der AGB-Kontrolle prinzipiell ausgeschlossen (Erman/S.Roloff, § 307 , Rn.17 m.w.N.).

Hinsichtlich der Nebenforderungen war  keine  Prozesskostenhilfe  zu  gewähren , selbst wenn eine Rechtsverteidigung insoweit eine hinreichende Erfolgsaussicht böte, da bei Unbegründetheit der Klage in diesem  Punkt  keine  zusätzlichen  Kosten  verursacht  werden (vgl. OLG Brandenburg  BeckRS 2010 , 22197) .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs.  4  ZPO Der  Beschwerdewert  entspricht dem der  Hauptsache, § 3 GKG, § 3 ZPO.  Die Rechtsbeschwerde  war  nicht zuzulassen .