Das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 06.10.2011 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.169,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 52,50 € seit dem 02.11.2010 und 02.12.2010 sowie aus 1.064,00 € seit dem 02.01.2011 und 46,41 € vorgerichtliche Kosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.01.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Vergütung aus einem Fitnessstudiovertrag gegen die das amtsgerichtliche Urteil verteidigende Beklagte weiter.
Die Berufung ist zulässig und weitgehend begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung für die Nutzung des Fitnessstudios bis zum Ende der Vertragslaufzeit am 31.08.2012 verlangen. Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 20.09.2010 ist unwirksam. Es fehlt an einem zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund. Voraussetzung für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (§ 314 Abs. 1 S. 2 BGB). Dies ist im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Kündigungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH v. 11.11.2010, Az. III ZR 57/10, Juris Rdnr. 9). Danach hat der Nutzer eines Fitnessstudios, der das Trainingsangebot infolge Wohnsitzwechsels nicht mehr in Anspruch nehmen kann, zwar ein nachvollziehbares Interesse daran, dem Leistungsanbieter kein Entgelt mehr zu entrichten. Nach den vom Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätzen hat jedoch der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Leistung abschließt, grundsätzlich das Risiko zu tragen, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus familiärer oder beruflicher Veranlassung, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Gründe für einen solchen Wohnsitzwechsel liegen allein in der Sphäre des Empfängers der Leistung und sind von dem Anbieter nicht beeinflussbar (vgl. BGH a.a.O. Rdnr. 12). Besondere Umstände, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich.
Die Klägerin konnte den Fitnessstudionutzungsvertrag auch nicht, wie das Amtsgericht angenommen hat, zum 31.10.2010 ordentlich kündigen. Eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt widerspricht der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, wonach das am 29.06.2010 zustande gekommene Vertragsverhältnis erstmals zum 31.08.2012, mithin nach 26 Monaten, kündbar ist. Anders als die Klägerin meint, ist diese Vereinbarung auch wirksam. Der Wirksamkeit der Vertragsklausel stehen weder das Klauselverbot des § 309 Nr. 9a BGB noch das allgemeine Benachteiligungsverbot des § 307 BGB entgegen. Die Laufzeitregelung ist nicht an diesen Vorschriften zu messen, da es sich bei dieser Vertragsklausel nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Vereinbarung lediglich mündlich getroffen worden ist. Die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingung erfordert nicht, dass die Klausel schriftlich niedergelegt ist; es genügen vielmehr auch vom Kunden beim Vertragsschluss mündlich akzeptierte Formulierungen (BGH v. 12.06.2001, Az. XI ZR 274/00, Juris Rdnr. 11). Jedoch handelt es sich immer dann nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, wenn die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist (§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB). So liegt der Fall hier. Ein Aushandeln i. S. v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernde oder ergänzende Bestimmung inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingung zu beeinflussen (BGH v. 19.05.2005, Az. III ZR 437/04, Juris Rdnr. 20; BGH v. 30.09.1987, IVa ZR 6/86, Juris Rdnr. 10). Die Beklagte konnte hier nach eigenem Vortrag zwischen einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten inklusive zweier kostenfreier Trainingsmonate und einer Laufzeit von 24 Monaten zuzüglich zweier kostenfreier Trainingsmonate, mithin insgesamt 26 Monate, wählen. Zwar hatte ein Mitarbeiter der Klägerin die Beklagte darauf hingewiesen, dass es einfacher sei, den Vertrag auf den 01.09.2010 zu datieren, damit nicht versehentlich bereits in den Monaten Juli und August 2010 der Monatsbeitrag abgebucht werde. Nichtsdestotrotz lag die Entscheidung über die Gesamtlaufzeit bei der Beklagten.
Die Klägerin kann damit nach Ziff. 5 der Vertragsbedingungen von der Beklagten die Zahlung der bis zum Ende der Laufzeit zu entrichtenden Vergütung, mithin 1.169,- € verlangen.
Die von der Klägerin geltend gemachte Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB bzw. §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 BGB).
Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten Ersatz für vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € verlangen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Bei der Berechnung der ersatzfähigen Kosten ist ein Streitwert in Höhe von 105,- € zugrunde zu legen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat sich die Beklagte lediglich mit dem für November und Dezember 2010 zu zahlenden Nutzungsentgelt in Verzug befunden. Wegen des für Januar 2011 bis August 2012 zu zahlenden Entgelts war noch kein Verzug eingetreten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin die Beklagte wegen dieser Forderung bereits vor der Beauftragung ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten gemahnt hätte. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beruhen deshalb insoweit nicht kausal auf dem Verzug der Beklagten.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind wiederum gem. §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 BGB zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.