Kurze Inhaltsangabe:
Ohne nähere Begründung wird vom Amtsgericht festgehalten, eine Laufzeitregelung über 23
Monate verstoße nicht gegen §§ 307ff BGB.
Zum Urteil:
Kurze Inhaltsangabe
Eine Vertragslaufzeit von 23 Monaten ist nicht zu beanstanden, da der BGH eine solche von 24 Monaten als zulässig angesehen hat. [Weitergehend Auseinandersetzung mit Kündigung wegen UmzugM ein Kündigungsrecht wurde negiert.]
Zum Beschluss:
Kurze Inhaltsangabe:
Die Vereinbarung einer Vertragslaufzeit von insgesamt 26 Monaten (zwei Monate freies
Training, 24 Monate zu zahlen) verstößt nicht gegen §§ 307 ff BGB. Dabei stellt das Gericht darauf ab, dass es sich hier nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 305 BGB handeln würde.
Der Nutzer habe die Möglichkeit gehabt, zwischen 24 Monaten incl. zwei kostenfreier Monate und 24 Monate zuzüglich zwei Monaten kostenfreien Trainings zu wählen. Damit habe er eine
Dispositionsfreiheit gehabt, die er nutzte. Vor diesem Hintergrund wäre die Laufzeitregelung nicht vorgegeben, sondern vom Nutzer zu beeinflussen gewesen.
Kurze Inhaltsangabe:
Der BGH musste sich in dieser Entscheidung u.a. mit der im AGB-Vertrag vorgesehenen Klausel über eine Erstlaufzeit von 24 Monaten auseinandersetzen. Er klassifizierte den Fitnessstudio-Vertrag als einen Gebrauchüberlassungsvertrag, der nicht § 309 Nr. 9 BGB unterfällt. Grundsätzlich halte (wie hier) eine derartige Bestimmung der Regelung in § 307 Abs. 1 BGB stand. Insbesondere sei auch zu berücksichtige, dass der Gesetzgeber diese Besonderheit gesehen hat, gleichwohl sie nicht in § 309 Nr. 9 BGB berücksichtigte, weshalb es auch unzulässig sei, mit allgemeinen Überlegungen die gesetzgeberische Intention letztlich über § 307 Abs. 1 BGB auszuhebeln (Bestätigung der Entscheidung BGH vom 26.05.1986 - VIII ZR 218/85 -).
Der Link zur Entscheidung auf dieser Seite ist nachfolgend (der BGH hat sich auch mit einer Kündigungsklausel bei Krankheit auseinandergesetzt):