Kurze Inhaltsangabe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den im wesentlichen den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss
des Amtsgerichts wies das Landgericht zurück und führte dabei aus, dass
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die vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten zum Vertragsende bei einer Laufzeit von einem Jahr angemessen ist
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die Wartungspauschale als Preisbestandteil nicht der AGB-Kontrolle unterliegt.
Aus den Gründen: