Kündigung wegen Umzug des Nutzers


Grundsatzentscheidung des BGH

BGH, Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Lange Zeit wurde in Rechtsprechung und Literatur darum gestritten, ob der Umzug eines Nutzers in Ansehung der Entfernung des neuen Wohnortes zum Fitnessstudio eine fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages rechtfertigt. Immer mehr Gerichte haben sich der von uns vertretenen Auffassung angeschlossen, ein Umzug, egal ob privat oder berufliche veranlasst, rechtfertige nicht die fristlose Kündigung. Dies hat nun der BGH bestätigt.

 

Maßgebliches Kriterium der Betrachtung eines möglichen Kündigungsrechts des Nutzers ist, in wessen Sphäre der Kündigungsgrund liegt. Grundsätzlich ist eine fristlose Kündigung nach §§ 314, 626 BGB nur möglich, wenn der Kündigungsgrund in der Sphäre des Kündigungsgegners liegt. Dies sei bei einem Wohnortwechsel nicht der Fall.

 

 

Der BGH verweist auf seine DSL-Entscheidung vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 -, die auch bisher schon häufig in den untergerichtlichen Entscheidungen zur Negation des Kündigungsrechts benannt wurde. Dort hatte der DSL-Anschlussteilnehmer sein Kündigungsbegehren mit der Begründung verfolgt, an seinem neuen Wohnort keinen DSL-Anschluss zu haben. In der Kritik dieser Entscheidungen wurde darauf verwiesen, der BGH habe einen Sonderfall aus dem Telekommunikationsbereich geregelt. Vorliegend stellt der BGH klar, dass er dort allgemein auf die zu beachtenden Sphären verwiesen habe. Soweit der Gesetzgeber in Ansehung seiner damaligen Entscheidung eines Änderung des Telekommunikationsrechts (Sonderkündigungsrecht nach § 46 Abs. 8 S. 3 TKG) vorgenommen habe, sei diese Norm nicht analog heranzuziehen. Für eine Analogie bedürfte es einer planwidrigen Regelungslücke. Diese sei nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe durch § 46 Abs. 8 S. 3 TKG lediglich den Verbraucherbeschwerden und den damit einhergehenden wettbewerbsmindernden Effekten im Bereich der Telekommunikation Rechnung tragen wollen (so BT-Drucks. 17/5707, S. 70). 


AG Zweibrücken, Urteil vom 22.02.2016 - 2 C 523/15 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Der Beklagte hatte bei der Klägerin einen Vertrag über eine Laufzeit von 24 Monaten geschlossen. Streitig war, ob ihm auch die Möglichkeit gegeben wurde, einen kürzeren Vertrag abzuschließen. Er kündigte den Vertrag, da er zurück zu seiner Frau und seinen Kindern in das Saarland zog; dies erfolgte nach seinen Angaben, da er aus familiären und finanziellen Gründen unter einer behandlungsbedürftigen Depression leide.

 

Das Amtsgericht gab der Zahlungsklage statt. Die fristlose Kündigung sei nicht berechtigt gewesen. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 314 BGB habe nicht bestanden, da der Grund hier nicht aus der Sphäre des anderen Vertragspartners (des Fitnessstudios) stamme.

 

Der Umzug aus privaten Gründen stelle stets einen in die Sphäre des Umziehenden fallenden Umstand dar, da es seine freie Entscheidung sei, seinen Lebensmittelpunkt im Hinblick auf die Familie wieder zu ändern.  Die Entscheidung des BGH vom 11.10.2010  - III ZR 57/10 – sei hier übertragbar, da auch dort der BGH darauf abstellte, dass die Unmöglichkeit der Nutzung von dem Kündigenden ausgeht und von daher unbeachtlich sei. Der Vertrag stelle eine Kalkulationsgrundlage für den Betreiber des Fitnessstudios dar, er dafür Sorge tragen müsse, dass dich seine aufgewandten Kosten amortisieren.  

 

Auch wenn dem Beklagten nach seiner Behauptung kein Vertrag über eine kürzere Laufzeit angeboten worden sein sollte, wäre die Kündigung nicht gerechtfertigt. Gegen eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten bestünden keine Bedenken. Diese Laufzeit habe der Beklagte bewusst in Kaufgenommen.

 

Auch gegen die Vorfälligkeitsregelung bei Verzug mit mindestens zwei Beiträgen bestehen nach Auffassung des Amtsgerichts gem. § 307 Abs. 1 BGB. Das Amtsgericht verweist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273, OLG Celle NJW-RR 1995, 371 und LG Bonn vom 05.08.2014 – 8 S 103/14).


AG Leverkusen, Urteil vom 15.09.2015 - 25 C 179/15 -

Kurze Inhaltsangabe


In dieser Entscheidung hat das AG Leverkusen einen Grund zur fristlosen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages negiert, die mit der Begründung eines berufsbedingten Umzugs begründet wurde. Der Nutzer, der einen längerfristigen Vertrag abschließe, trage das alleinige Risiko, wenn er diesen aus persönlichen Gründen nicht mehr nutzen kann. 


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AG Leverkusen, Urteil vom 24.07.2015 - 21 C 167/15 -

Kurze Inhaltsangabe:


Auch das AG Leverkusen hat nunmehr entschieden, dass der Umzug (hier von Hofheim am Main nach Leverkusen) keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt. Die Rechtsprechung zur Schwangerschaft sei nicht übertragbar, da hier auch die Wertung des Art. 6 GG zu berücksichtigen. Der Umzugsgrund läge einzig in der Sphäre des Nutzers, weshalb auch nicht die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht zu ziehen sind. Der Nutzer wusste im übrigen, dass der Betreiber nur in Hofheim ein Studio hat und hätte es daher einplanen müssen, dass sein Arbeitgeber ihn aufgrund arbeitsvertraglichen Weisungsrechts versetzt und er dann die Einrichtung nicht mehr nutzen kann.


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AG Hermeskeil, Urteil vom 21.05.2015 - 1 C 76/15 -

Kurze Inhaltsangabe:

 

Der Umzug rechtfertigt weder nach § 314 BGB noch nach § 626 BGB eine fristlose Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudio, da er einzig in der vom Nutzer zu beherrschenden Risikosphäre fällt.

 

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AG Charlottenburg, Urteil vom 09.03.2015 - 253 C 504/14 -

Kurze Inhaltsangabe:


Die beklagte Nutzerin eines Fitnessstudios in der Nähe von Frankfurt a.M. war freiberuflich tätig. Da sich dies nicht trug, wechselte sie in ein Anstellungsverhältnis und verzog deshalb nach Berlin. Das AG Charlottenburg hat nunmehr der Klage des Betreibers des Fitnessstudios stattgegeben. Es hielt die von der Nutzerin ausgesprochene fristlose Kündigung als unstatthaft.


Der Kündigungsgrund, so das AG, läge einzig in der Sphäre der Nutzerin. Diese müsste selbst darüber entscheiden, ob sich eine selbständige Tätigkeit noch rentiere oder nicht und welchen Aufwand sie dafür betreiben will. Die berufliche bedingte Kündigung läge stets in der Sphäre des Nutzers; dies gelte erst recht, wenn nicht ein Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, sondern es sich um eine Entschließung des Kündigenden handelt, eine selbständige Tätigkeit aufzugeben. Insoweit verwies das AG auch auf die Entscheidung des BGH zum DSL-Anschluss, Urteil vom 09.10.2010 – VI ZR 52/09 -).


Im übrigen hatte das AG auch Bedenken, ob die Nutzerin tatsächlich nur aus beruflichen Gründen nach Berlin zog. Denn sie hatte das Vertragsverhältnis zur Klägerin bereits gekündigt, als sie sich noch in einer Probezeit bei ihrem neuen Arbeitgeber befand. Dies ließe darauf schließen, dass sie von Anbeginn an ohnehin vor hatte, nach Berlin zu ziehen (privat und nicht beruflich begründet).


Soweit die Nutzerin in der mündlichen Verhandlung geltend machte, ein Mitarbeiter des Fitnessstudios habe erklärt, ein Umzug stelle stets einen Grund zur fristlosen Kündigung dar, könne die Beklagte bereits deshalb damit nicht gehört werden, da die rechtliche Würdigung nicht dem Mitarbeiter obliegen würde, sondern letztlich vom Gericht zu entscheiden sei.


Da damit weder nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) noch nach § 314 BGB (wichtiger Grund) ein Kündigungsgrund ersichtlich wäre, war der Klage des Fitnessstudios auf Zahlung des restlichen Entgelts bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages durch ordentliche Kündigung weiterzuzahlen. 


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AG Bad Homburg, Urteil vom 16.12.2014 - 2 C 2337/14 (29) -

Kurze Inhaltsangabe:


Das AG Bad Homburg hat unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 - ebenfalls eine fristlose Kündigung eine Vertrages mit einem Fitnessstudio  durch den Nutzer, der diese mit einem Umzug begründet hatte, ausgeschlossen. Das gilt auch bei berufsbedingten und  - wie hier - ausbildungsbedingten Umzügen. Der Umzug, so das Amtsgericht, rechtfertige nie die Kündigung. Hinzu käme im vorliegenden Fall, dass der Nutzer eine lange Laufzeit vereinbart habe, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, eine kürzere Laufzeit zu wählen. 


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AG Villingen-Schwennnigen, Urteil vom 01.12.2014 - 11 C 608/14 -

Kurze Inhaltsangabe


Das AG Villingen-Schwenningen hat sich der herrschenden Ansicht angeschlossen und die fristlose Kündigung eines Vertrages mit einem Fitnessstudio durch den Nutzer, der einen berufsbedingten Umzug und die dadurch bedingte Unmöglichkeit einer Nutzung der Einrichtung geltend machte, zurückgewiesen. Dies hat das Amtsgericht sowohl aus § 626 BGB als auch aus § 314 BGB hergeleitet, weshalb es dahinstehen ließ, welche Norm vorliegend einschlägig wäre. Abgestellt hat es  - in Anlehnung an die Entscheidung des BGH vom 08.02.2012 - XII ZR 42/10 - dort insbes. Rdz. 30 - darauf, dass es sich bei einem auch berufsbedingten Umzug um einen Umstand handelt, der alleine in der persönlichen Sphäre des Nutzers liegt. 


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AG Bad Oeynhausen, Urteil vom 15.09.2014 - 20 C 466/13 -

Kurze Inhaltsangabe


Das AG Bad Oeynhausen hat sich mit seinem Urteil der wohl zwischenzeitlich herrschenden Ansicht angeschlossen, dass ein Umzug keinen Grund zur vorzeitigen Kündigung de Vertrages durch den Nutzer nach § 314 BGB begründet. Der Nutzer war Mitarbeiter einer Zeitarbeitsfirma in Bezug auf ein Projekt, dessen zeitlicher Umfang nicht abzuschätzen war. Schon von daher musste ihm klar sein, dass sein Beschäftigungsverhältnis auch kurzfristig enden konnte, weshalb er eine entsprechende Klausel zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages hätte aufnehmen lassen müssen. Das tat er allerdings nicht. Das Amtsgericht verurteilte ihm zur Zahlung des vollen Entgelts, berechnet bis zum nächst möglichen Kündigungstermin.


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AG Bad Oeynhausen 20 C 466-13.docx
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AG Weilburg, Urteil vom 05.08.2014 - 5 C 570/13 (52)

Kurze Inhaltsangabe


Die Beklagte hatte bei der Klägerin einen Nutzungsvertrag über 23 Monate geschlossen. Die letzten zwei Monate zahlte sie das vereinbarte Nutzungsentgelt nach einer von ihr ausgesprochenen fristlosen Kündigung wegen Umzugs in einen 60km entfernten Ort nicht mehr. Das Amtsgericht gab der Zahlungsklage der Betreiberin des Fitnessstudios statt.

 

Ein wichtiger Grund für eine Kündigung gem. § 314 BGB läge nicht vor. Grundsätzlich würde der Grundsatz pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten) "nicht aus einseitigen ökonomischen oder rein praktikablen Erwägungen heraus aufgeweicht" und finde nur dann eine Einschränkung, "wenn die Vertragsgrundlage aus Gründen, die aus der Sphäre des anderen Vertragsteiles stammen, beeinträchtigt wurde". Bei dem Fitnessstudiovertrag handele es sich um einen typengemischten Vertrag mit mietvertraglichen und dienstvertraglichen Elementen, bei denen allerdings nach der Rechtsprechung des BGH die mietrechtliche Regeleung zur Nutzungsrisikoverteilung nicht anzuwenden sei, da sich der Nutzer die Geräte mit anderen Nutzern teilen müsse. 

 

"Geht man daher mit dem BGH davon aus, dass die Nutzungsrisikoverteilung bei einem Fitnessstudiovertrag abweicht, ist zu beachten, dass der BGH* in seinem Urteil, welches einen dauerhaften Krankheitsfall betraf, davon ausgegangen ist, dass danach differenziert werden muss, ob der Ausschluss der Nutzungsmöglichkeit vom Nutzer beeinflusst war oder nicht. Der BGH geht also bei einem Fitnessstudiovertrag, anders als bei den Regelungen der §§ 537 Abs. 1 BGB, 615 BGB davon aus, dass die Beurteilung der Möglichkeit einer Kündigung durch den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit seitens des Fitnessstudionutzers nicht unabhängig von Verschuldenselementen hinsichtlich der eigenen fehlenden Annahmemöglichkeit der Leistung ist. Bei einem Umzug ist allerdings davon auszugehen, dass dieser im Einflussbereich des Nutzers liegt oder jedenfalls einfacher vorhersehbar ist. In gleicher Weise hat der BGH** auch bei der Kündigungsmöglichkeit eines DSL-Vertrages aufgrund eines Wohnsitzwechsels argumentiert, in dem er die Risikosphären auch danach beurteilt hat, ob die Gründe für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit durch den Nutzer oder den Anbieter beeinflussbar sind. Der Wechsel des Wohnsitzes ist mithin auch bei einem Fitnessstudiovertrag der Risikosphäre des Fitnessstudionutzers zuzuordnen (Link/Soergel, NJOZ 2012, Seiten 2057ff.)."

 

*  BGH NJW 1997, 793ff

** BGH NJW 2013, 2021


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AG Weilburg 05.08.2014 (Fitnessstudio -
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LG Saarbrücken, Hinweisbeschluss vom 10.07.2014 - 10 S 83/14 -

Kurze Inhaltsangabe


Die Klägerin verlangte, nach Kündigung des Nutzungsvertrages durch den Beklagten, weiteres Nutzungsentgelt bis zum regulären Ablauf des Vertrages. Vom Beklagten wurde dagegen eingewandt, dass die zeitliche Befristung des Vertrages (hier auf 23 Monate) unzulässig sei, im übrigen aber der Umzug nach einem mehr als einhundert Kilometer entfernten Ort einen außerordentlichen Kündigungsgrund darstelle. Das Amtsgericht Merzig gab der Klage statt. Die dagegen eingelegte Berufung beabsichtigt das Landgericht gemäß dem Hinweisbeschluß vom 10.07.2014 zurückzuweisen.

 

Zunächst weist das Landgericht darauf hin, dass die Regelung in § 309 Ziffer 9 BGB nicht einschlägig sei, da es sich vorliegend um einen Gebrauchüberlassungsvertrag handele, auf den die Norm nicht anwendbar sei (BGH vom 28.02.2012 - XII ZR 42/10 - sowie BGH vom 04.12.21996 - XII ZR 193/95 -).  Besondere Pflichten mit Dienstleistungscharakter, die zur Anwendung der Norm führen würden, gäbe es nicht. Soweit die Nutzung der Geräte eine Einweisung erfordere handele es sich um eine schlichte Nebenleistung (BGH vom 28.02.2012 aaO.). Das gelte auch für das Angebot der Klägerin von Wasser und anderen Getränken. Wesentlich sei die Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und die Nutzung der Räumlichkeiten, weshalb der Vertrag als reiner Mietvertrag auch im Sinne der Rechtsprechung des BGH einzuordnen sei.

 

Die Laufzeit eines Vertrages von 23 Monaten sei nicht zu beanstanden, da der BGH grundsätzlich die Laufzeit entsprechender Verträge mit 24 Monaten für zulässig angesehen habe. 

 

Auch die fristlose, auf den Umzug bezogene Kündigung sei nicht wirksam. Sie erfülle nicht die Voraussetzungen des § 314 BGB. Dabei käme es nicht darauf an, ob die Klägerin Verträge mit unterschiedlichen Laufzeiten habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, habe sich der Beklagte aus freien Stücken dazu entschieden einen Vertrag mit einer Erstlaufzeit von 23 Monaten zu wählen. "Ein Umzug des Beklagten während der Vertragslaufzeit stellt damit ein Risiko dar, das grundsätzlich in seine Risikosphäre fällt, auch wenn der Umzug durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitgebers bedingt war.".

 

Nach dem Hinweis wurde die von ihm eingelegte Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil vom Nutzer mit Schriftsatz vom 30.07.2014 zurückgenommen.


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LG Saarbrücken - Fitnessstudio Vertragsr
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LG Gießen, Urteil vom 15.02.2012 - 1 S 338/11 -

Kurze Inhaltsangabe:


Die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist, dass es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist, bis zum vertraglichen Ende zuzuwarten. Allgemein gilt, dass dies dann der Fall ist, wenn der Kündigungsgrund vom Kündigungsgegner gesetzt wurde. Wird allerdings der Kündigungsgrund aus Vorgängen abgeleitet, die dem Einfluss des Kündigungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden stamme, ist eine fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich aus Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen (BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 -, MDR 2011, 148f). Zwar stellt der Wohnortwechsel, auf Grund dessen der Kündigende die Leistungen des Fitnessstudios nicht mehr in Anspruch nehmen kann, ein nachvollziehbares Interesse dar, dem Betreiber nicht weiterhin Entgelt zahlen zu müssen; allerdings trägt der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag abschließt, grundsätzlich das Risiko, diese Leistungen wegen Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr in Anspruch nehmen zu können. Da die Gründe für den Wohnortwechsel in der Sphäre des Nutzers liegen und vom Anbieter nicht beeinflussbar sind (BGH aaO.), kann er sich zur fristlosen Kündigung des Vertrages nicht erfolgreich darauf berufen.


LG Aschaffenburg, Hinweisbeschluss vom 23.02.2011  - 23 S 193/10 -

Kurze Inhaltsangabe:


Das Landgericht hatte sich mit der Berufung des Nutzers gegen die o.g. Entscheidung des AG Aschaffenburg vom 19.10.2010 - 123 C 2195/09 - auseinanderzusetzen. In seiner mehrseitigen Darlegung führte es aus, daß es beabsichtige, die Berufung des Nutzers durch einstimmigen Beschluss der Kammer zurückzuweisen (worauf die Berufung zurückgenommen wurde).


Dazu führte es zum Kündigungsgrund "Wohnortwechsel" aus:

 

"Nach § 314 Abs. 1 Satz 1 BGB können Dauerschuldverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zuletzt, soweit ersichtlich,, BGH NJW 2010, 1874ff; vgl. auch Palandt/Grüneberg, § 314 Rn. 9) im Allgemeinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung gestützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen, wobei die Abgrenzung der Risikobereiche sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Aufgrunddessen wird in der Rechtsprechung (etwa LG Frankfurt, Hinweisbeschluss vom 25.11.2008, Az: 2-16 S 206/08; LG Kblenz, Hinweis vom 31.08.2007, Az: 12 S 224/07; AG FRankfurt, Urteil vom 07.09.2007, Az: 382 C 1340/07; AG Offenbach, Urteil vom 15.10.2008, Az: 30 C 113/08) ganz überwiegend angenommen, dass ein Umzug unabhängig vom Grund kein Recht zu einer außerordentlichen Kündigung des Fitnessstudiovertrages negründen könne, weil ein Umzug alleine in den Risikobereich des Nutzers falle."


LG Göttingen, Hinweisbeschluss vom 16.11.2012 - 6 S 139/11 -

Kurze Inhaltsangabe:


Die Veränderung von Lebensumständen, die zu einem Umzug führen und damit eine Nichterreichbarkeit des Fitnessstudios bedeuten, rechtfertigen die fristlose Kündigung des Vertrages nicht, da sie in die persönliche Risikosphäre des Nutzers fallen.


Aus den Gründen:


I.


Nach vorläufiger Bewertung der Kammer auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf Rechtsfehlern , noch rechtfertigen die gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO) . Das Amtsgericht Herzberg am Harz hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben . Dies erfolgte im Ergebnis zu Recht.

 

Zutreffend ist das Amtsgericht Herzberg am Harz zu dem Ergebnis gelangt , dass die Beklagte den zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen   Fitnessstudio-Vertrag nicht wirksam außerordentlich zum 31 .10.2010 gekündigt hat, so dass der Klägerin die noch ausstehenden Monatsbeiträge bis zum Ablauf der vereinbarten 24-monatigen Vertragslaufzeit zustehen .

 

1 .

  

Bei dem Fitnessvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag mit miet­ und dienstvertragliehen  Elementen (vgl. Palandt/Weidenkaff , BGB, 69. Aufl. 2010, Einführung vor § 535, Rn. 36). Nach welchen Vorschriften typengemischte Verträge behandelt  werden , richtet    sich     nach der    wesentlichen           Vertragsleistung (Palandt/Weidenkaff , BGB, 69. Aufl. 2010 , Einf. vor § 535 , Rn. 36). Die Einordnung eines Fitnessstudiovertrages wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird vertreten , dass die mietvertragliehen Elemente überwiegen und sich eine außerordentliche Kündigung daher nach § 543 BGB richtet (vgl. OLG Hamm NJW-RR 92, 242; OLG Brandenburg NJW-RR 2004, 273). Der Bundesgerichtshof zeigte sich bis vor kurzem hinsichtlich einer derartigen Einordnung des Vertrages skeptisch , ohne sich indessen zunächst festzulegen (BGH, Urt. v. 04.12 .1996, Az. XII ZR 193/95, dort Rn. 12; BGH, Urt. v. 23.10 .1996, Az. XII ZR 55/95 ; jeweils zitiert nach Juris) . Mit Urteil vom 08.02.2012 jedoch hat der Bundesgerichtshof nunmehr ausgeführt , dass es sich um einen reinen Gebrauchsüberlassungsvertrag handele, soweit keine besonderen Leistungspflichten des Betreibers des Fitness-Studios   mit  dienstvertraglichem Charakter bestehen und der Vertrag nur die Nutzung der Geräte und Räumlichkeiten vorsieht (Urteil des BGH v. 08.02.2012 -VIII ZR 42/94- zit. nach juris, hier insb. Rn. 18) Az. XII ZR 42/10 -). Dies ist vorliegend auch der Fall, wie sich aus Ziff. 1 der Vertragsbedingungen ergibt (vgl. BI. 10 Rs. d.A.), so dass jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der Vertrag über die Nutzung des Fitness-Studios der Klägerin als reiner Mietvertrag einzustufen ist. 

 

2.

 

Der seitens der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung vorgebrachten Rechtsansicht, dass auf Grund der von diversen Obergerichten festgestellten Unwirksamkeit entsprechender Klauseln bzw. Allgemeiner Geschäftsbedingungen zum Ausschluss eines Kündigungsrechts bei Wohnsitzwechsel auch im vorliegenden Fall auf einen wirksamen Kündigungsgrund wegen Wohnsitzwechsels zu schließen sei, vermag die Kammer nicht zu folgen . Denn die Unwirksamkeit entsprechender Klauseln führt allein dazu, dass die subsidiär anzuwendende gesetzliche Regelung, hier § 543 BGB zur Anwendung kommt. Die Unwirksamkeit entsprechender Allgemeiner Geschäftsbedingungen beruht im Übrigen regelmäßig auf dem ihnen innewohnenden kategorischen Ausschluss einer Kündigung in bestimmten Fällen, wohingegen im Rahmen der gesetzlichen Regelung eine Interessenabwägung stattzufinden hat.

 

Hiernach ist eine außerordentliche fristlose Kündigung nur aus wichtigem Grund möglich, der dann vorliegt, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 543 Abs. 1 S. 2 BGB). Die in diesem Sinne durch das Amtsgericht Herzberg am Harz vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.

 

Soweit der Kündigungsgrund aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des Klägers entzogen sind und aus der eigenen Interessensphäre des Kündigenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Kündigung (Urteil des BGH v. 11.11.2010 - III ZR 57/10 - zit. nach beck-online, hier insb. Rn. 9). Soweit die Beklagte hierzu vorträgt, dass es in ihrem Interesse liege, nur zu zahlen, wenn sie die Leistungen der Klägerin auch nutzen kann und ihre Kündigung insbesondere auch in ihrer dem Wandel unterliegenden persönlichen Freizeitgestaltung begründet sei, zeigt dies, dass es sich um dem Einfluss der Klägerin entzogene Vorgänge handelt. Selbst wenn diese der Klägerin bekannt sind und die Beklagte verlangt, dass dies deshalb auch in die Kalkulation der Klägerin einbezogen werden müsste, ergibt sich hieraus kein Ausnahmefall , der einen Kündigungsgrund für die Beklagte begründen kann. Denn dies gilt genauso für die Beklagte, die ebenso sehenden Auges bei Abschluss eines zweijährigen Vertrages das Risiko auf sich nimmt, die Leistungen auf Grund der Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Kunde insoweit das damit verbundene Risiko selbst zu tragen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 12 m.w.N.).

 

Im Rahmen der lnteressenabwägung ist auch zu beachten , dass die Beklagte bei Vertragsschluss auch eine kürzere Vertragslaufzeit zu einem höheren Monatsbeitrag hätte wählen können. Insoweit hat sie den finanziellen Vorteil nutzend die längere Vertragslaufzeit gewählt und damit einen Teil des daraus entstehenden Gewinns der Klägerin durch einen geringeren monatlichen Beitrag angenommen . Konsequenterweise muss sie auch die damit verbundenen Risiken in Kauf nehmen , die sich nun in ihrem Wegzug realisiert haben.

 

Auch ist das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen , dass der Beklagten kein Kündigungsrecht aus § 313 Abs . 3 S. 2 BGB zustand. Auch bei Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist zu beachten , dass grundsätzlich jede Partei ihre aus dem Vertrag ersichtlichen Risiken selbst trägt (Urteil des BGH v . 30.04.2009 - I ZR 42/07 - zit. nach beck-online, hier insb. Rn. 71). Insbesondere kann derjenige , der die entscheidende Veränderung der Verhältnisse selbst bewirkt - vorliegend den Umzug - auf Grund dieser Änderung keine Rechte herleiten. Besondere Umstände , die eine Ausnahme hiervon rechtfertigen könnten, ergeben sich auf Grund der vorgenannten Erwägungen nicht - insbesondere im Hinblick darauf , dass die Beklagte sich die Übernahme des Risikos einer vor Zeitablauf eintretenden Veränderung der Umstände durch einen geringeren Monatsbeitrag auch hat "abkaufen" lassen.

 

3 .

  

Soweit die Beklagte die fehlende Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der vorgerichtlichen Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe rügt, ist festzustellen , dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts als letzter Versuch der gütlichen Einigung vor einer gerichtlichen Geltendmachung durchaus üblich ist und in der Regel zum allgemeinen Lebensrisiko des in Anspruch Genommenen gehört. Der sodann die Klage einreichende Rechtsanwalt will damit auch das Risiko eines nach Klageerhebung abgegebenen sofortigen Anerkenntnisses entgegenwirken und erfüllt damit die ihm auferlegten Fürsorgepflichten gegenüber seinem Mandanten.

  

II.

 

Darüber hinaus hat vorliegend die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus den in § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO genannten Gründen erforderlich.

 

Zum einen hat der Bundesgerichtshof für die hier vorliegende Konstellation entschieden , dass Mietrecht anzuwenden ist. Zum anderen handelt es sich bei der Frage, ob ein Wohnsitzwechsel als wichtiger Kündigungsgrund anzusehen ist, um eine reine Einzelfallentscheidung , die keine obergerichtliche Entscheidung notwendig macht.

  

III.

  

Vor einer abschließenden Beratung der Sache durch die Kammer erhält die Beklagte Gelegenheit , zu den vorstehenden Hinweisen innerhalb der oben genannten Frist Stellung zu nehmen. 

 

Marahrens                                           Dr. Reich                                                     Cron

 

 

Anmerkung: Die Berufung wurde vom Nutzer mit Schriftsatz vom 05.12.2012 zurückgenommen; ihm wurden mit Beschluss des Landgerichts vom 07.12.2012 auch die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.


Zum Beschluss:

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LG Göttingen 16.11.2012.docx
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LG Bamberg , Urteil vom 14.04.2011 - 2 S 44/10 -

Kurze Inhaltsangabe:


Die Nutzerin, die kurz vor dem Abitur stand, schloss mit dem Fitnessstudio in Heusenstamm einen Nutzungsvertrag über 24 Monate. Sie beabsichtigte, nach dem Abitur in Frankfurt oder Gießen zu studieren. Dort fand sie aber keinen Studienplatz und bekam im Vergabeverfahren einen solchen in Bamberg. Bedingt durch den Umzug und mit der Begründung der örtlichen Distanz kündigte sie den Nutzungsvertrag fristlos. Das AG Bamberg hatte die Klage des Fitnessstudiobetreibers abgewiesen. Auf die Berufung gab das LG Bamberg mit dem benannten Urteil unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung der Klage vollumfänglich statt.


Zur Begründung des Urteils wurde gem. § 540 Abs. 1 Satz 1,2 ZPO auf die Darlegungen des Gerichts im Protokoll der Verhandlung verwiesen:        

 

"Das Gericht weist die Beklagtenseite darauf hin, dass das Berufungsgericht eine andere Auffassung vertritt als das Erstgericht. Die Kündigung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn der Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wäre. Hiernach ist auch danach zu unterscheiden, aus wessen Risikosphäre der Kündigungsgrund entstand. Grundsätzlich liegt ein Umzug in der Privatsphäre des Kunden begründet, soweit keine besonderen Umstände bestehen. Im vorliegenden Fall war es so, dass der Beklagten bei Vertragsschluss bereits bekannt war, dass ein Umzug bevorstehen würde, sei es auch in eine wohnortnähere Stadt als Bamberg. Sie konnte zum damaligen Zeitpunkt aber auch nicht mit Sicherheit davon ausgehen, einen Studienplatz in der Nähe zu erhalten. Zudem wäre auch an den von ihr genannten und gewünschten Studienorten eine nicht unerhebliche Entfernung zum Fitnessstudio gegeben gewesen. Aufgrund der gegebenen Umstände hält es das Gericht nicht für gerechtfertigt, das nunmehr eingetretene Risiko auf die Klägerin zu überbürden, auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagtenseite, dass über eine vorrübergehende Stilllegung des Vertrages bei einer zwischenzeitlichen Unterbrechung gesprochen wurde. Im vorliegenden Fall ist durch die Beklagte nämlich die Kündigung erklärt worden."