Kein Kündigungsgrund bei Vorerkrankung, wenn der Therapeut verstirbt und sich der Gesundheitszustand verschlechtert
Die Beklagte kündigte den auf 23 Monate abgeschlossenen Nutzungsvertrag mit der Klägerin, einer Betreiberin eines Fitnessstudios, 18 Monate vor dem regulären Kündigungszeitpunkt mit der Begründung, sie leide unter Depressionen, sozialen Ängsten und Zwangserkrankungen, welche sich während der Vertragsdauer mit der Klägerin verschlechtert hätten, da der Therapeut der Beklagten zwischenzeitlich verstarb. Sie vertrat die Auffassung, mit dem Tod des Therapeuten sei ein neuer Umstand eingetreten, die ihre psychische Situation verändert habe, ohne dass die s bei Vertragsabschluss mit der Klägerin vorhersehbar gewesen sei, weshalb dieser Umstand ein außerordentliches Kündigungsrecht gewähre.
Das Amtsgericht folgte dem nicht und gab der Klage bezüglich des Zahlungsrückstandes und ferner in Ansehung der Vorfälligkeitsklausel für den Fall des Zahlungsverzuges voll umfänglich statt. Es sah weder nach § 620 BGB noch nach §§ 314, 313 BGB einen wichtigen Grund zur Kündigung. Voraussetzung für eine entsprechende Kündigung sei, dass die Fortsetzung des Vertrages bis zum regulären Ende für den Kündigenden unzumutbar wäre. Dies würde aber erfordern, dass die Erkrankung für den Kündigenden unerwartet während der Vertragslaufzeit aufgetreten wäre. Schließt der Kunde aber in Kenntnis seiner Erkrankung einen langfristigen Nutzungsvertrag, übernehme er auch das Risiko, dass er die angebotenen Leistungen möglicherweise nicht vollständig in Anspruch nehmen könne.
Die psychische Erkrankung der Beklagten habe bereits bei Vertragsabschluss bestanden. Nach einem vorgelegten Attest habe sie bereits ½ Jahr vor Abschluss des Vertrages mit der Klägerin Angebote eines Fitnessstudios nicht mehr nutzen können. Gleichwohl habe sie sich zum Abschluss des Vertrages entschlossen. Sie hätte auch in Ansehung ihrer Erkrankung eine kürzere Vertragslaufzeit wählen können., sich aber wegen des günstigeren Monatspreises für die längere Vertragslaufzeit entschieden.
Die Berufung der Beklagten auf den Tod ihres Therapeuten hielt das Amtsgericht für unbehelflich. Weder ergäbe sich, wann dies war, noch habe sie erläutert, was sie mit einer „nochmals enormen Verschlechterung“ nach dessen Tod meine. Eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach der vorgegebenen Ausgangslage läge im Risikobereich der Beklagten.
Das Landgericht hat im Berufungsverfahren das amtsgerichtliche Urteile teilweise abgeändert, die Kosten allerdings dem Beklagten insgesamt auferlegt. Hintergrund war die Klage eines Fitnessstudios auf Zahlung der weiteren Nutzungsentgelte bis zum nächst möglichen Kündigungstermin, nachdem der Beklagte den Vertrag wegen Umzugs fristlos gekündigt hatte. Dabei hat der Beklagte sich darauf berufen, nach seiner Trennung von seiner Familie seit 2012 an Depressionen zu leiden und umgezogen zu sein, um wieder näher bei seiner Familie sein zu können.
Das Landgericht hat keinen Grund für eine fristlose Kündigung gesehen. Unter Bezugnahme auf das Urteil des BGH vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 – wies es darauf hin, dass ein Umzug in der Risikosphäre des Nutzers (Beklagten) läge und von daher die fristlose Kündigung des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen könne.
Auch seine Depression sei nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen. Denn diese würde ersichtlich keine Trainingsunfähigkeit Bewegründen, bestand sie doch bereits nach eigenen Angaben des Beklagten seit 2012 und wurde die Kündigung erst im August 2015 ausgesprochen. Auch der Umzug erfolge nicht krankheitsbedingt, sondern da der Beklagte wieder näher bei einen seinen Kindern zu sein, nachdem seine Frau dem Umgang mit diesem zu ihm zugestimmt habe bzw. das Familiengericht entsprechend entschieden habe; auch dies gehöre zur persönlichen, alleine von ihm zu verantwortenden Sphäre.
Allerdings folgt das Landgericht nicht der Auffassung des Amtsgerichts zur vereinbarten Vorfälligkeit bei Zahlungsverzug mit zwei Monatsbeträgen. Es sieht in der Klausel einen Verstoß gegen § 307 BGB. Die Klausel ergäbe nicht eindeutig, dass eine Vorfälligkeit dann nicht eintritt, wenn der Schuldner den Rückstand nicht zu vertreten habe. Da seitens des Fitnessstudios allerdings hilfsweise beantragt wurde, die Folgebeiträge jeweils zum 2. eines jeden Monats im Voraus zu zahlen (§ 257 ZPO), wurde das Urteil des Amtsgerichts insoweit abgeändert; materiell blieb damit der Beklagte insgesamt zur Zahlung verpflichtet und wurde demgemäß verurteilt.
Kurze Inhaltsangabe:
Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios. Diesen kündigte sie krankheitsbedingt fristlos. Da die Klägerin die Kündigung nicht anerkannte, erhob diese gegen die Beklagte Zahlungsklage. Im Rahmen der Zahlungsklage legte die Beklagte dar, sie habe bereits vor Abschluss des Vertrages mit der Beklagten Wirbelsäulenprobleme gehabt und gehofft, durch das Training und die Übungen im Fitnessstudio diese Probleme verbessern zu können. Da sich dies nicht erfüllte, habe sie sich ein Attest ihres Arztes ausstellen lassen, dass sie krankheitsbedingt das Studio nicht nutzen könne. Der Klage wurde stattgegeben.
Das Amtsgericht stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Beklagte in Kenntnis der Erkrankung den Vertrag abgeschlossen hat. Es unterstellte den Vortrag der Beklagten, auf eine Besserung ihres Leidens durch die Übungen im Studio gehofft zu haben, als richtig. Allerdings könne die Beklagte bei einem Fehlschlagen ihrer Hoffnung nach Auffassung des Amtsgerichts dies nicht auf die Klägerin abwälzen dergestalt, dass sie den Vertrag fristlos kündige. Damit stellt das Amtsgericht auf die Risikosphäre des Nutzers ab, der dies zuzurechnen ist. Es verweist darauf, dass entweder die Beklagte einen anderen Vertrag (z.B. mit Aufnahme einer Regelung über ein mögliches vorzeitiges Ausscheiden), mit kürzerer Laufzeit oder gar keinen Vertrag (jedenfalls mit der Klägerin) hätte abschließen müssen.
Zum Urteil:
Kurze Inhaltsangabe:
Dem Nutzer war bei Vertragsschluss mit dem Fitnessstudio seine Erkrankung bekannt gewesen. Dies ergab sich bereits aus dem schriftlichen Nutzungsvertrag. Auf diese Erkrankung, die ihm eine weitere Nutzung der Einrichtung unmöglich mache, berief sich der Nutzer zur Begründung seiner fristlosen Kündigung. Das Fitnessstudio hat Zahlungsklage unter Geltendmachung der durch Verzug nach den Geschäftsbedingungen vereinbarten Vorfälligkeit der weitern künftigen Nutzungsentgelte erhoben.
Das Amtsgericht wies auf bedenken zur Vorfälligkeitsklausel hin. Daraufhin hat das Fitnessstudio insoweit einen Hilfsantrag gemäß § 259 BGB gestellt, mit dem die künftigen Beträge geltend gemacht wurden.
Während des gerichtlichen Verfahrens zahlte der Nutzer und die Hauptsache des Rechtsstreits wurde übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsgericht musste gemäß § 91a ZPO über die Kosten entscheiden. Es entschied, dass die Kosten vom Nutzer zu tragen sind. Zur Begründung wies es darauf hin, dass sich der Nutzer auf die Erkrankung im Hinblick auf seine Kenntnis bei dem Vertragsabschluss nicht berufen könne. Soweit eine Vorfälligkeit klägerseits geltend gemacht wurde, könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin damit durchgedrungen wäre, da jedenfalls die Klage auf den Hilfsantrag nach § 259 ZPO begründet gewesen wäre.
Anmerkung:
1, Die Bedenken des Amtsgericht zur Wirksamkeit der Vorfälligkeitsentschädigung sind nicht nachvollziehbar. Die Klausel entsprach der Rechtsprechung des BGH, wonach bei einem Verzug mit zwei Raten eine Vorfälligkeit auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen werden kann.
2. Zutreffend stellte das Gericht bei der Vorkenntnis nicht darauf ab, dass auch das Fitnessstudio Kenntnis von der Vorerkrankung hatte. Es lag in der Sphäre des Nutzers, ob er die Gefahr eines Vertragsschlusses trotz dieser Vorerkrankung einging. Er hätte auch den Vertragsschluss davon abhängig machen können, dass er, wenn er auf Grund der Vorerkrankung die Einrichtung nicht nutzen kann, kündigen kann; sollte sich das Fitnessstudio darauf nicht einlassen, hätte er den Vertrag nicht abschließen dürfen.
Der Beschluss:
Die Klägerin, ein Fitnessstudio, verlangte Zahlung offener und künftiger Nutzungsentgelte vom Beklagten. Dieser hatte das Vertragsverhältnis fristlos wegen Nutzungsunmöglichkeit infolge einer Erkrankung gekündigt. Unstreitig bestand diese Erkrankung bereits vor Vertragsschluss. Streitig war, ob der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte und ob mündlich vor oder bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dass bei krankheitsbedingter Unmöglichkeit für den Beklagten dieser ein Sonderkündigungsrecht haben sollte.
Ohne Beweis über die streitige Frage zu erheben hat das Amtsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben. Dabei geht das Amtsgericht mit der herrschenden Rechtsprechung davon aus, dass eine dem Nutzer bekannte Vorerkrankung grundsätzlich nicht ein Recht zur fristlosen Kündigung begründen kann. Es käme aber auch nicht darauf an, ob der Beklagte die Klägerin auf die Vorerkrankung hingewiesen habe, auch nicht darauf, ob zwischen den Parteien mündlich ein Sonderkündigungsrecht des Beklagten als Nutzer in Hinblick auf diese Vorerkrankung vereinbart wurde. Inzident ergibt sich, dass der Hinweis als solcher nicht ausreichend wäre. Die behauptete mündliche Vereinbarung wurde vom Amtsgericht in Ansehung der qualifizierten Schriftformklausel, wonach mündliche Vereinbarung der Schriftform bedürfen, als unerheblich eingestuft.
Kurze Inhaltsangabe mit
Anmerkung:
Der Beklagte schloss mit der Klägerin am 20.10.2014 einen Vertrag zur Nutzung deren Fitnessstudio. Nach seinen eigenen Angaben im Rahmen seiner informatorischen Anhörung litt er bereits vor dem Vertragsschluss an Rückenproblemen, insbesondere auch im Bereich der LWS. Wegen Entzündung von Weichteilen der Bandscheibe habe er sich auch in 2012 2 Operationen unterziehen müssen; unmittelbar vor dem Vertragsabschluss sollen sogar erneut Rückenprobleme aufgetreten sein. Zur Linderung habe er nach seinen Angaben bei der Klägerin seine Rückenmuskulatur stärken wollen.
Das Amtsgericht leitet daraus folgerichtig ab, dass sich bereits vor Vertragsschluss ein Risiko verwirklichte, auf Grund dessen der Beklagte das Angebot der Klägerin nicht würde nutzen können. Die Möglichkeit der fehlerhaften Einschätzung der eigenen gesundheitlichen Situation durch den Beklagten schloss dabei das Amtsgericht nicht aus. Dies würde aber nichts an dem von ihm selbst übernommenen Risiko ändern.
Anm.: Das Amtsgericht ist in seiner Entscheidung von einer Vorerkrankung des Nutzers ausgegangen, die sich dann (weiter) realisierte. Zwar will es auch noch zu Gunsten des Nutzers annehmen, dass dieser seine gesundheitliche Situation falsch einschätzte, indem er der Auffassung war, dass ein Training seine Rückenprobleme beseitigen bzw. lindern können. Richtig wird aber auch vom Amtsgericht erkannt, dass dies auch mit zur Risikosphäre des Nutzers gehört, die dieser nicht verlagern kann. Die Fehlentscheidung in Ansehung der gesundheitlichen Beeinträchtigung kann nicht mehr als Kündigungsgrund angenommen werden, da dies gegen § 242 BGB verstoßen würde: Der Nutzer hat für sich eine Risikoentscheidung getroffen, an der der Betreiber des Fitnessstudios nicht beteiligt war. Dann kann aber diese Fehlentscheidung nicht im Nachhinein als Kündigungsgrund genutzt werden. Die Nichtverwirklichung eines bestehenden gesundheitlichen Risikos war insbesondere auch mangels Kenntnis der Klägerin nicht gemeinsame Geschäftsgrundlage.
Das Urteil:
Kurze Inhaltsangabe:
Auch das AG Frankfurt/M. negiert die Kündigungsmöglichkeit des Nutzers unter Berufung auf
eine dem Training in einem Fitnessstudio entgegenstehende Erkrankung, wenn diese bereits bei Vertragsschluss bestand und dem Nutzer bekannt war. Es würde sich hier lediglich das Risiko
verwirklichen, welches dem Nutzer bei Vertragsabschluss bekannt war.
Das Urteil:
Kurze Inhaltsangabe:
Das AG Offenbach schließt eine fristlose Kündigung des Vertrages aus, wenn der Kündigungsgrund dem Nutzer bereits bei Vertragsschluß bekannt war. Vorliegend trat zwar die Erkrankung, die den Arzt dazu veranlaßte eine Sportuntauglichkeit zu attestieren, auf, nachdem der Vertrag geschlossen war, aber vor Abschluss eines Neuvertrages. Durch den Neuabschluss des Vertrages aber hat der Nutzer sein ursprünglich eventuell vorhandenes Kündigungsrecht (ob dieses bei der benannten Erkrankung bestand, hat das Amtsgericht zutreffend offen gelassen) verloren. Die Berufung gegen diese im Hinblick auf den Streitwert von unter € 600,00 nicht berufungsfähige Entscheidung wurde mit Hinweis auf Beschlüsse des LG Frankfurt/M. und LG Darmstadt (dem zuständigen Berufungsgericht), die nach § 522 ZPO Berufungen zurückgewiesen hatten, nicht zugelassen, da in diesen Entscheidungen bereits die Problematik der Vorkenntnis des Nutzers berücksichtigt wurde.
Gleichzeitig erkannte das Amtsgericht, dass die Erstlaufzeit von 24 Monaten mit der Rechtsprechung des BGH vereinbar sei und hat auch dem Studio das erst in der Zukunft fällige Nutzungsentgelt im Hinblick auf eine Vorfälligkeitsklausel im Vertrag zugesprochen.
Das Urteil:
Kurze Inhaltsangabe:
Bei Fitnessstudio-Verträgen ist eine der möglichen Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gem. § 314 BGB (sogenannte
fristlose Kündigung) die Erkrankung. Die Entscheidungen darüber betreffen regelmäßig die Fragen, welcher Art und tatsächlicher und zeitlicher Umfang vorliegen müssen und seit wann der Nutzer
davon Kenntnis hat. Denn unstreitig ist allgemein, dass der Nutzer kündigen kann, wenn ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr
möglich ist.
Das Urteil:
Kurze Inhaltsangabe:
Bei Fitnessstudio-Verträgen ist eine der möglichen Gründe für eine vorzeitige Beendigung des Vertrages gem. § 314 BGB (sogenannte
fristlose Kündigung) die Erkrankung. Die Entscheidungen darüber betreffen regelmäßig die Fragen, welcher Art und tatsächlicher und zeitlicher Umfang vorliegen müssen und seit wann der Nutzer
davon Kenntnis hat. Denn unstreitig ist, dass der Nutzer kündigen kann, wenn ihm für die restliche Vertragslaufzeit die Nutzung der Einrichtung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich
ist.
Das Urteil:
Das LG Frankfurt wies den Nutzer darauf hin, dass es beabsichtige, dessen Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen; die Berufung wurde zurückgenommen.
"Derjenige Kunde jedoch, der in Kenntnis seiner Erkrankung einen langfristigen Nutzungsvertrag mit einem Fitnessstudio abschliet, übernimmt damit auch das Risiko, dass er die ihm angebotenen Leistungen möglicherweise nicht vollständig in Anspruch nehmen können wird. Soweit die Berufung diese Risikoverteilung als unbillig ansieht, vermag die Kammer dieser Wertung nicht beizutreten. Diese Wertung und Risikoverteilung entspricht vielmehr der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach eine außerordentliche Kündigung nicht auf Umstände gestützt werden kann, die ausschließlich dem Risikobereich des Kündigenden entstammen (BGHZ 136, 161; BGH NJW 1991, 1828; BGH NJW-RR 2002, 1273). Soweit die Berufung - erstmals - vorträgt, dass auch die Klägerin bei Vertragsschluss Kenntnis von der Erkrankung der Beklagten gehabt habe, mag dahinstehen, ob dieser Vortrag nach § 531 ZPO möglicherweise nicht zu berücksichtigen ist, zumal die Klägerin erstinstanzlich im Schriftsatz vom 16.06.2010, S. 5, gerade darauf hingewiesen hat, dass eine Kündigung der Beklagten gerade auch deswegen ausscheidet, weil ihr - der Beklagten - die Erkrankung bei Vertragsschluss bekannt war. Doch auch die Zulassung dieser neuen Tatsache rechtfertigt eine andere Entscheidung als die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der restlichen Monatsbeiträge nicht. Die Zuweisung des Risikos, dass die Beklagte aufgrund ihrer Erkrankung die ihr angebotenen Leistungen der Klägerin möglicherweise nicht vollständig in Anspruch nehmen können wird, in die Sphäre der Beklagten wird nicht dadurch berührt, dass die Klägerin möglicherweise Kenntnis von der Erkrankung der Beklagten hatte. Die Abgrenzung und Zuweisung der Risikosphären der Vertragsparteien kann sich aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und dem dispositiven Recht ergeben (BGHZ 74, 370, 374; BGH NJW 1992, 2690). Anerkannt ist weiter, dass bei der Bestimmung der Risikosphären auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge zu beachten sind. Sind dagegen keine Zurechnungskriterien ersichtlich, hat nach dem Grundsatz casum sentit dominus der Leistungsempfänger das Risiko zu tragen (Unberath in Beck`scher Online-Kommentar, Hrsg. Bamberger/Roth, Stand 01.02.2009, $ 313 Rn. 27). Nachdem die Parteien dem Vortrag der Beklagten gemäß den Vertrag in Kenntnis der Vorerkrankung der Beklagten mit einer Laufzeit von 24 Monaten und zudem ohne eine Sonderkündigungsmöglichkeit der Beklagten für den Fall der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geschlossen haben, ergibt sich im vorliegenden Falle bereits aus dem Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages, dass die Beklagte das Risiko tragen sollte, welches mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes einherging. Sollte die Beklagte bei Vertragsschluss Anderes im Sinne gehabt haben, so hat dies jedenfalls keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden, so dass es hierauf gemäß § 116 BGB i.S.d. eines geheimen Vorbehaltes nicht ankommt. Schließlich kann die Beklagte sich nicht darauf berufen, dass ihre körperlichen Leiden durch das bei der Klägerin absolvierte Training nicht weniger geworden sind. Dass die Klägerin einen "Behandlungserfolg" schuldet, lässt sich dem Fitnessvertrag nicht entnehmen."